BGH: 10.000 EUR Streitwert bei Filesharing eines aktuellen Spielfilms angemessen

BGH: 10.000 EUR Streitwert bei Filesharing eines aktuellen Spielfilms angemessen
27.10.2016388 Mal gelesen
Der BGH hat mittlerweile die Gründe des am 12.05.2016 verhandelten Film Filesharing Verfahrens zum Az. : I ZR 272/14 veröffentlicht. Darin bestätigte der BGH, dass ein Streitwert von 10.000 EUR (und mehr) angemessen sein kann.

Abmahnung wegen Angebot eines aktuellen Spielfilmes in einer Tauschbörse

In diesem Verfahren wurde dem beklagten Anschlussinhaber vorgeworfen, dass über seinen Internetanschluss der Film "Die Päpstin" in einer Tauschbörse zum weltweiten Download angeboten worden sei.

Der klagende Rechteinhaber mahnte den Anschlussinhaber außergerichtich ab und verlangte neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Zahlung von Schadensersatz (450 EUR) und Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 506 EUR, berechnet nach einem Gegenstandswert von 10.000 EUR.

Unterlassungsstreit von 10.000 EUR bei unerlaubtem Filesharing eines Spielfilms und Musikalbums angemessen

Nach Ansicht des BGH ist ein Gegenstandswert von 10.000 EUR angemessen. In diesem Zusammenhang wies der BGH zunächst auf den Grundsatz hin, dass sich bei Rechtsverletzungen im Internet der Streitwert für den Unterlassungsanspruch jeweils nach den Umständen des Einzelfalls bemisst. Maßgeblich sei dabei die Art des Verstoßes, insbesondere seiner Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Rechteinhaber. Anhaltspunkte hierfür sind der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts sowie die Intensität und der Umfang der Rechtsverletzung.

"Bei der Bestimmung des angemessenen Gegenstandswerts des Unterlassungsanspruchs ist einerseits dem Wert des verletzten Schutzrechts angemessen Rechnung zu tragen, wobei das Angebot zum Herunterladen eines Spielfilms, eines Computerprogramms oder eines vollständigen Musikalbums regelmäßig einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen wird, als er etwa für das Angebot nur eines Musiktitels anzusetzen ist (...).

Weiter ist die Aktualität und Popularität des Werks und der Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung zu berücksichtigen.

Wird ein durchschnittlich erfolgreicher Spielfilm nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich zugänglich gemacht, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter10.000 € angemessen. Liegt die Verletzungshandlung noch vor dem Beginn der Auswertung mittels DVD, kann auch ein höherer Gegenstandswert anzunehmen sein."

BGH, Urteil vom 12.05.2016, Az. I ZR 272/14

Fazit:

Ein Unterlassungsstreitwert von 10.000 EUR (und sogar mehr) ist nach Ansicht des BGH bei unerlaubtem Anbieten von Spielfilmen und Musikalben in Tauschbörsen durchaus angemessen.