BFH zur Rechnungsberichtigung mit Rückwirkung

BFH zur Rechnungsberichtigung mit Rückwirkung
23.12.2016298 Mal gelesen
Der Bundesfinanzhof hat eine alle Unternehmer betreffende Entscheidung zur Rückwirkung bei Rechnungsberichtigungen gefällt.

Dieses Grundsatzurteil vom 20. Oktober 2016 (V R 26/15) steht im Widerspruch zur bisherigen Verwaltungspraxis und ist daher zwangsläufig von großer Bedeutung für Unternehmer, die den Vorsteuerabzug trotz formaler Rechnungsmängel in Anspruch genommen haben und dafür riskierten, Steuern nachzahlen und den Betrag mit 6 % auf das Jahr verzinsen zu müssen.

Jörg Treppner, Steuerberater und Partner bei AJT in Neuss: "Beides dürfte nun nicht mehr zu befürchten sein!" Im aktuell verhandelten Fall hatte das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus erteilten Rechnungen nicht anerkannt, mit denen Beratungen eines Rechtsanwalts und einer Unternehmensberatung bezahlt worden waren. Die Unternehmerin legte korrigierte Rechnungen vor und klagte gegen den versagten Vorsteuerabzug aufgrund fehlender Leistungsbeschreibungen aus den in den betreffenden Jahren 2005 bis 2007 erteilten Rechnungen. Das Finanzgericht wies die Klage ab und entschied, dass für die in der Vergangenheit falsch ausgestellten Rechnungen der Vorsteuerabzug nicht möglich sei.

Auf die Revision der Klägerin wurde das Urteil des FG aufgehoben und der Steuerabzug komplett für alle strittigen Jahre zugesprochen. Allerdings muss das zuständige Finanzgericht die Richtigkeit der neuen Rechnungen prüfen.

Der Bundesfinanzhof beruft sich auf die anzustrebende Anpassung an europäisches Recht. Der Europäische Gerichtshof hatte in der Rechtssache "Senatex " vom 15. September 2016 (C-518/14) nicht nur entschieden, dass korrigierte Rechnungen rückwirkend einen Vorsteuerabzug ermöglichen, sondern auch das pauschale Entstehen von Nachzahlungszinsen missbilligt.

Jörg Treppner: "Wenn einer Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommen soll, müssen in dieser aber dringend wichtige Mindestangaben gemacht werden. Die AJT Steuerberatung steht zur Unterstützung an den Standorten Neuss und Grevenbroich zur Verfügung."



Mehr Informationen: https://www.steuerberatung-ajt-neuss.de/