BFH: Kein Steuervorteil für Karnevalsfeier

BFH: Kein Steuervorteil für Karnevalsfeier
07.02.2017293 Mal gelesen
Der Karneval biegt in dieser Session auf die Zielgerade ein. Und mitten in diese heiße Phase hinein fällt der Bundesfinanzhof ein Urteil, dass vielen Narren gar nicht schmecken dürfte:

Bei vielen Karnevalsfeiern ist ein Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent und nicht von den ermäßigten 7 Prozent fällig. Das hat der BFH am 7. Februar entschieden.

Allerdings gilt das nicht für alle Karnevalsfeiern. Bei Karnevalsveranstaltungen, die das traditionelle Brauchtum im ausreichenden Maß pflegen, ist auch nach wie vor der ermäßigte Steuersatz möglich. Die Frage ist, wo ist die Grenze zwischen ausgelassen feiernden Karnevalisten und der Brauchtumspflege zu ziehen. Die bereits seit 1978 in Bergisch-Gladbach stattfindende "Nacht der Nächte" dient nach Ansicht des obersten Finanzgerichts jedenfalls nicht im ausreichenden Maß der Brauchtumspflege und daher sei auch der Regelsteuersatz fällig.

Veranstaltet wird die "Nacht der Nächte" von einem als gemeinnützig anerkannten eingetragenen Karnevalsverein. In seiner Satzung ist u.a. die Erhaltung und Pflege heimatlichen Brauchtums, insbesondere der Förderung des Karnevals in seinem historischen Sinne festgeschrieben. Zum Programm der "Nacht der Nächte" gehören u.a. regelmäßig der Auftritt des Dreigestirns und viel Karnevalsmusik - mal live, mal aus der Konserve. Die Gäste der Karnevalsfeier sind alle kostümiert. Die Veranstalter veranschlagten daher auch nur den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent.

Das Finanzamt war bei der Bearbeitung der Steuererklärung 2009 jedoch anderer Auffassung. Die Kostümparty sei eine dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnende Veranstaltung und mit dem Regelsteuersatz zu besteuern. Der Karnevalsverein vertritt die Auffassung, dass die "Nacht der Nächte" dem Bereich des steuerbegünstigten Zweckbetriebs zuzuordnen sei.

Das letzte Wort hat nun der BFH gesprochen und sich der Auffassung des Finanzamts angeschlossen. Der Steuervorteil für Karnevalspartys sei nur dann zu gewähren, wenn die Feier durch Elemente des Karnevals in seiner traditionellen Form geprägt sei. Zudem müsse auch berücksichtigt werden, dass Karnevalsfeiern kommerzieller Veranstalter auch nicht von dem Steuerprivileg profitieren können.

"Nicht nur für Karnevalisten, sondern auch für viele andere Vereine, die traditionelles Brauchtum pflegen, stellt sich nach dieser Entscheidung die Frage, wann eine Veranstaltung traditionell genug ist, um vom ermäßigten Steuersatz profitieren zu können. Um auf Nummer sicher zu gehen und keine Nachforderungen des Finanzamts zu riskieren, kann zuvor rechtlicher und steuerlicher Rat eingeholt werden", sagt Jörg Treppner, Steuerberater und Partner der Kanzlei AJT in Neuss.

 

Mehr Informationen: https://www.steuerberatung-ajt-neuss.de/