Bewertungsportale bei Internetauktionen unter rechtlichen Aspekten

Bewertungsportale bei Internetauktionen unter rechtlichen Aspekten
07.10.2013230 Mal gelesen
Wer bei ebay etwas kauft, möchte nicht selten danach seine Meinung kundtun – über den Artikel selbst, das Verhalten des Verkäufers, die Verkaufsabwicklung -Steht man dagegen auf der Seite des Verkäufers, freut man sich sicher über positive Bewertungen. Anders sieht es aber aus, wenn sie negativ ist.

Die Vor- und Nachteile einer Internetauktion

Die Vorteile, seine Waren in einem Internetauktionshaus statt vis-a-vis in einem Laden oder privat zu verkaufen, liegen auf der Hand: Der potenzielle Kundenkreis ist riesig, die Einnahmen können dadurch deutlich höher ausfallen. Dem Bieter wird ein umfassendes Angebot an Waren zur Verfügung gestellt. Doch es gibt auch Nachteile gegenüber dem klassischen Einkaufsladen: In letzterem steht man dem (Ver-)käufer gegenüber, kann sich ein persönliches Bild von der Person machen, sich einen Eindruck von der Vertrauenswürdigkeit, der Zuverlässigkeit oder auch von der Bonität des zukünftigen Vertragspartners machen. All diese Möglichkeiten bleiben einem als Mitglied eines Internetauktionshauses verborgen: Schließlich bleiben sowohl Bieter als auch Anbieter der Ware anonym. Sie verwenden nicht ihren eigenen Namen, sondern agieren unter einem Pseudonym. Den durch die Anonymität entstehenden Nachteil wollen die Betreiber des Internetauktionshauses ausgleichen: und zwar durch die Möglichkeit der Teilnehmer, den Vertragspartner durch die Vergabe von Punkten und die Veröffentlichung von Kommentaren zu bewerten. Ärgerlich ist es natürlich, wenn die Bewertung negativ ausfällt, denn schließlich nehmen ja alle potenziellen zukünftigen Kunden davon Kenntnis.

 

Schutzmaßnahmen gegen negative Bewertungen

Eine versöhnliche Lösung, gegen unangenehme Kommentare vorzugehen, ist zum einen die Möglichkeit, im direkten räumlichen Zusammenhang mit der Bewertung einen Ergänzungskommentar abzugeben, um sich dort zu rechtfertigen. Die Wirkung, die davon ausgeht, ist in den meisten Fällen allerdings eher schwach. Desweiteren wird meistens durch den Betreiber auch die Möglichkeit geboten, sich mit dem Bewertenden einvernehmlich auf die Rücknahme des Bewertungspunkts bzw. die Einstufung als negativ / neutral zu einigen. Eine große Wirkung kann hierdurch allerdings auch nicht erzielt werden, denn der Kommentar bleibt in diesen Fällen trotzdem erhalten. Die daneben bestehende Möglichkeit der Rüge beim Betreiber des Auktionshauses ist dagegen wenig Erfolg versprechend: Denn eine Löschung durch das Auktionshaus erfolgt nur im Fall von Gesetzesverstößen - etwas wenn der Kommentar rassistische, nicht jugendfrei oder sonst wie strafbar ist.

 

Wenn das alles nicht hilft: gerichtliches Vorgehen

Sollte ein Vorgehen nach den obigen Methoden nicht weiter helfen, ist zu ermitteln, ob dem Bewerteten möglicherweise Ansprüche gegen den Bewerter zustehen, die anwaltlich und ggf. sogar gerichtlich durchgesetzt werden können. Dabei kommen mehrere Ansprüche in Betracht:

 

- Aus dem geschlossenen Kaufvertrag heraus kann der Bewertete unter Umständen Löschung (§§ 280 Abs.1, 241 Abs. 2 249 BGB) oder ggf. sogar Ersatz des durch den negativen Kommentar entgangenen Gewinn (§ 252 BGB) verlangen. Nämlich dann, wenn er eine vertragliche Nebenpflicht verletzt hat, indem er einen Kommentar unsachlichen, nicht wahrheitsgetreuen oder sonst gesetzeswidrigen Inhalts veröffentlichte.

- Ein Löschungsanspruch kann sich zudem aus § 1004 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 1 Abs. 1 GG ergeben, nämlich dann, wenn durch den Kommentar das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Bewerteten tangiert wird und eine Interesseabwägung mit der Meinungsfreiheit des Bewertenden einen Vorrang des Persönlichkeitsrechts ergibt. Genauso kann er sich aus der Verbindung mit §§ 185 ff. StGB ergeben, wenn Beleidigungstatbestände erfüllt wurden und der Bewertende keine berechtigten Interessen wahrgenommen hat (§ 193 StGB, hierzu siehe vorhergehender Artikel).

- Sollte der Kommentar sich nicht mehr sachlich mit der Kaufabwicklung befassen, sondern den Bewerteten vordergründig in seiner Person herabwürdigen, liegt Schmähkritik vor - der Löschungsanspruch besteht ohne das Erfordernis einer Interessabwägung.

- Bei einer drohenden Kreditgefährdung des Bewerteten können sich diese Ansprüche ebenso aus § 824 BGB ergeben.

- Aber ebenso könnte sich eine negative Bewertung, die nicht der Wahrheit entspricht als einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.

 

Möchten auch Sie gegen negative Bewertungen in Bewertungsportalen von Internetauktionshäusern vorgehen? Wir helfen Ihnen gern. Sie können uns telefonisch unter 030/206 269 22 oder per E-Mail mail@ra-scharfenberg.com erreichen.

Rechtsanwältin Scharfenberg

www.ra-scharfenberg.com

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