Bewertungsportal: Kein Auskunftsanspruch für Ärzte

Bewertungsportal: Kein Auskunftsanspruch für Ärzte
29.12.2013294 Mal gelesen
Jedem Arzt dürfte es ein Gräuel sein, wenn er im Internet auf einem Ärztebewertungsportal schlecht bewertet wird. Möglich ist das aber – und auch grundsätzlich erlaubt. Bei anonymen Äußerungen darf der betroffene Arzt die Kontaktdaten des Bewertenden nicht herausverlangen, so das Landgericht München I.

LG München I, Urteil v. 3.7.2013 - 25 O 23782/12 Jedem Arzt dürfte es ein Gräuel sein, wenn er im Internet auf einem Ärztebewertungsportal schlecht bewertet wird. Möglich ist das aber - und auch grundsätzlich erlaubt. Bei anonymen Äußerungen darf der betroffene Arzt die Kontaktdaten des Bewertenden nicht herausverlangen, so das Landgericht München I. Stimmt der Nutzer des Portals der Herausgabe der Kontaktdaten nicht zu, so bestehe mangels Einverständnis (vgl. § 12 Abs. 2 des Telemediengesetzes [http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__12.html] kein aus Treu und Glauben (§ 242 BGB [http://dejure.org/gesetze/BGB/242.html] abgeleiteter Auskunftsanspruch gegen den Betreiber (anders noch das OLG Dresden - 4 U 1850/11 [http://www.aufrecht.de/urteile/internetrecht/auskunfstanspruch-gegen-den-blogbetreiber-bei-persoenlichkeitsrechtsverletzenden-aeusserungen-olg-dresden-beschl-v-08022012-az-4-u-185011.html]). Denn § 13 Abs. 6 TMG [http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__13.html] sehe ausdrücklich eine anonyme Nutzung von Online-Diensten vor. Zudem seien die (anonymen) Bewertungen - so sie denn keine Schmähkritik darstellen - von der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG [http://dejure.org/gesetze/GG/5.html] geschützt (so auch BGH VI ZR 196/08 [http://lexetius.com/2009,1764]). Auch scheide § 242 BGB als Rechtsgrundlage aus, weil sich die Norm nicht ausdrücklich auf Telemedien beziehe. Lediglich § 14 Abs. 2 TMG [http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__14.html] könne für solche Fälle herangezogen werden. An diese Vorschrift sind aber strenge Anforderungen gestellt. Ein dort genannter Ausnahmefall liegt hier jedenfalls nicht vor; die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist in dieser Vorschrift nicht genannt. Auch eine analoge Anwendung des § 14 TMG komme nicht in Frage, "da es sich erkennbar um eine Ausnahmeregelung handelt, die keine Erweiterung über den ausdrücklich genannten Anwendungsbereich hinaus finden soll, wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und der Regelung in § 12 Abs. 2 TMG ergibt".