Bewertung in Ärzteportal; öffentliches Interesse gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung [Rechtsanwälte Keller und Niemann]

Internet, IT und Telekommunikation
10.11.2014402 Mal gelesen
Es gibt bereits für verschiedenste Dinge Bewertungsportale im Internet. So gibt es unter anderem auch Bewertungsportale für Ärzte. Zum Streit kam es nun zwischen einem Arzt und dem Bewertungsportal „www.jameda.de“ hinsichtlich der über den Arzt dort veröffentlichten Daten.

Derartige Bewertungsportale funktionieren so, dass sich für verschiedenste Fachrichtungen Patienten über Ärzte dort informieren können.

Diese Bewertungsportale werden jedoch von dem Betreiber in erster Linie im wirtschaftlichen Interesse geführt, so können z.B. Ärzte auf diesem Internetportal (jameda.de) auch kostenpflichtige "Pakete" buchen, hierdurch erhalten sie eine bessere Werbeplatzierung.

Allerdings stellt sich die Frage, was ist wenn man mit seinen Daten auf einem solchen Internetportal überhaupt nicht veröffentlicht werden möchte, wie der betroffene Arzt im vorliegenden Fall.

Den wirtschaftlichen Erfolg erreicht ein solches Ärzteportal selbstverständlich nur, wenn dort auch eine entsprechende Anzahl von Ärzten "mitmacht".

Man stelle sich vor, potentielle Patienten nutzen ein solches Portal und finden in ihrer Region keine niedergelassenen Ärzte.

Dementsprechend gehen solche Portale zunächst einmal so vor, dass sie aus anderen Quellen die Daten von niedergelassenen Ärzten übernehmen und diesen dann im Nachhinein die Möglichkeit bieten kostenpflichtige "Zusatzpakete" zu buchen, um einen besseren Werbeauftritt zu erhalten.

Gleichzeitig können über die dort geführten Ärzte auch Bewertungen abgegeben werden.

Um einen Arzt in dem Portal zu bewerten braucht man lediglich eine E-Mailadresse dort anzugeben und kann dann anonym eine Bewertung platzieren.

Im vorliegenden Fall hat der Arzt, ein niedergelassener Gynäkologe, der Veröffentlichung seiner Daten auf dem Internetportal jameda.de widersprochen, unter anderem mit Hinweis auf sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Er wollte die Möglichkeit der "Werbung" über dieses Internetportal schlicht nicht nutzen. Seine Daten, nebst verschiedener Bewertungen, wurden von dem Betreiber jedoch nicht gelöscht, sondern weiterhin veröffentlicht.

In letzter Instanz hat der Bundesgerichtshof nun über diesen Fall entschieden, und das öffentliche Interesse (unter anderem mit Verweis auf § 29 Bundesdatenschutzgesetz) höher bewertet, als die persönlichen Rechte des Arztes.

Problematisch ist in diesem Fall für den Arzt, dass nicht nur seine persönlichen Daten, wie Adresse, Fachrichtung, Telefonnummer veröffentlicht werden, sondern eben auch Bewertungen von "Patienten" möglich sind.

Die Entscheidung des BGH in dieser Sache ist insofern bedenklich, da in dieser Art von Bewertungsportalen eine erhebliche Missbrauchsgefahr liegt.

Auf dem strittigen Bewertungsportal www.jameda.de können Ärzte mit Noten und kurzen Texten bewertet werden.

Nun darf man sich allerdings bereits die Frage stellen, was ein potentieller Patient einer Bewertung Note 1, "sehr empfehlenswert" inhaltlich entnehmen soll.

Weiß ein potentieller Patient durch eine solche rein subjektive und substanzlose Bewertung, ob es sich hier um einen guten Arzt handelt oder nicht?

Was ist bei einer Bewertung etwa mit einer 3 oder 4 und einem Text "geht so"? Was soll ein potentieller Patient aus einer solchen Bewertung entnehmen.

Der tatsächliche Nutzen solch oberflächlicher Bewertungen für die Öffentlichkeit auf einem Bewertungsportal ist eher fraglich.

Allerdings besteht zu Lasten des betroffenen Arztes in diesem Bewertungsportal eine ganz erhebliche Missbrauchsgefahr.

Man stelle sich nur vor, irgendjemand (dies muss nicht einmal tatsächlich ein Patient sein) will dem Arzt "eins auswischen" und erteilt diesem die Note 6 mit einer entsprechend äußerst negativen Kurzmitteilung (z.B. "schlecht, nicht empfehlenswert").

Eine solche Bewertung kann jedermann innerhalb weniger Minuten auf diesem Internetportal einstellen.

Gleichzeitig können auch negative Bewertungen durch geschickte Manipulation, welche jedoch ebenfalls keinen besonderen Aufwand bedürfen, gleich mehrfach abgegeben werden.

Will der Arzt ungerechtfertigte Negativbewertungen dann beseitigen lassen kostet dies hingegen einen ungeheuren Zeitaufwand und darüber hinaus möglicherweise auch viel Geld für die Beauftragung eines Anwalts und entsprechende Gerichtskosten.

Diese Missbrauchsgefahr haben die Bundesrichter nach ihrem eigenen Bekunden (im Urteil) zwar erkannt, das öffentliche Interesse aber trotzdem höher bewertet.

Die Entscheidung wird jedoch den heutigen technischen Möglichkeiten nicht gerecht, insbesondere im Hinblick darauf, dass gerade bei Äußerungen im Internet die effektiven Rechtschutzmöglichkeiten für den Einzelnen der technischen Entwicklung hinterherhinken.

In einem jüngeren Fall wurde z.B. einer bekannten deutschen Persönlichkeit in Internetforen (vermutlich mit gezielter Schädigungsabsicht) unterstellt, sie habe in der Vergangenheit als Escortdame und Prostituierte gearbeitet.

Hierbei handelt es sich um Tatsachenbehauptungen, welche geeignet sind das Ansehen der Personen aufs Übelste zu verletzen.

Wenn man genügend Zeit und vor allem Geld investiert, um solche schmähenden Äußerungen im Internet zu beseitigen ist dies am Ende natürlich möglich.

Hierzu muss man dann aber erst einmal Wissen, dass evtl. negative Äußerungen über einen im Internet überhaupt "kursieren".

Insofern ist es kein Wunder, dass es heute bereits Internetdienstleister gibt, welche gegen Entgelt das persönliche Profil eines Menschen oder eines Unternehmens im Internet kontinuierlich durchforsten, um nach möglichen Negativbewertungen zu suchen und diese zu bekämpfen.

In Anbetracht der aktuellen BGH Entscheidung müssen sich nun nicht nur Prominente oder Großunternehmen, sondern u.a. auch Ärzte und andere Freiberufler oder Gewerbetreibende zukünftig Gedanken über ihre persönliche Darstellung im Internet machen.

Will man hierfür keine kostenpflichtigen Dienstleister beauftragen, so muss nun zum Beispiel der Arzt im vorliegenden Fall, wenn er zukünftig wissen möchte wie er im Internet bewertet wurde, seine Bewertungen auf dem Portal www.jameda.de regelmäßig kontrollieren.

Zu beachten ist jedoch, dass es natürlich noch diverse andere Ärztebewertungsportale gibt.

Entdeckt man auf einem solchen Portal als Betroffener einen unberechtigten Negativeintrag, bleibt zukünftig in vielen Fällen nur der Gang zum Rechtsanwalt.

Sollten Sie zu diesem Thema weitere Informationen benötigen oder in einem vergleichbaren Fall eine anwaltliche Vertretung suchen, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

(BGH Urteil vom 23.09.2014; Aktenzeichen: VI ZR 358/13)

Rechtsanwälte Keller & Niemann
Sülbecker Weg 1
31683 Obernkirchen
Tel.: 05724 - 3973247

e-mail: rae.keller-niemann@t-online.de
Internet: www.keller-niemann.de