Bevor die Zinsen wieder steigen – Widerrufsmöglichkeit bei Immobiliendarlehen prüfen lassen

Bevor die Zinsen wieder steigen – Widerrufsmöglichkeit bei Immobiliendarlehen prüfen lassen
29.05.2015181 Mal gelesen
Hamburg, 29.05.2015 Wer ein Darlehen – beispielsweise zur Finanzierung einer Immobilie - aufgenommen hat, wurde in vielen Fällen nicht ordnungsgemäß auf sein gesetzliches Widerrufsrecht hingewiesen. Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung hat zur Folge, dass der Kreditvertrag noch heute widerrufen werden kann.

Angesichts niedriger Zinsen haben sich viele sicher schon darüber geärgert, einen relativ teuren Kredit abgeschlossen zu haben. Wer aber einen teuren Kredit vor Auslaufen der Zinsbindung ablösen oder umschulden will, muss dem Finanzinstitut in der Regel eine nicht unerhebliche Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Einen Ausweg bietet dabei unter Umständen das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) mit Einführung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetz verankerte Widerrufsrecht. Diese Konstellation betrifft Darlehensverträge, die nach dem 01.11.2002 abgeschlossen worden sind. Wurde keine Widerrufsbelehrung erteilt oder ist diese unrichtig - was häufig der Fall ist - beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, sodass der Darlehensvertrag nach wie vor widerrufen werden kann. Eine unrichtige Widerrufsbelehrung liegt zum Beispiel in folgenden Fällen vor:

"Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung."

"Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde."

Nur bei Verwendung des jeweils gültigen Musters der BGB-Informationspflichten- Verordnung kann sich das Kreditinstitut laut Entscheidungen des Bundesgerichtshofes auf dessen Schutzwirkung berufen. Wenn die Musterbelehrung nicht verwandt worden und die Widerrufsbelehrung unrichtig ist, kann der Darlehensvertrag mit entsprechenden Rechtsfolgen noch heute widerrufen werden. Liegt zwischen dem Kreditvertrag und dem zu finanzierenden Geschäft kein verbundenes Geschäft im juristischen Sinne vor, muss der Kunde für den Fall des Widerrufs den Nettokreditbetrag (ohne Disagio) sowie den marktüblichen Zins für die Zeit der Kapitalnutzung zurückzahlen. Der Darlehensnehmer kann von der Bank die gezahlten Leistungsraten (Zins und Tilgung) und eine darauf berechnete Nutzungsentschädigung beanspruchen. Ein Anspruch der Bank auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht in diesem Fall nicht. Damit eröffnet sich die Chance, bei einer vorhandenen Widerrufssituation mit der finanzierenden Bank in Verhandlungen über neue Konditionen zu treten, um das aktuell niedrige Zinsniveau für sich zu nutzen.

Zu diesem Thema veranstaltet HAHN Rechtsanwälte in Bremen, Hamburg, Hannover, Oldenburg, Osnabrück, Bremerhaven, Cuxhaven und Wolfsburg eine Vortragsreihe, zu der Sie sich anmelden können. Außerdem bietet die Kanzlei auch eine Erstbewertung der Widerrufsbelehrung eines Immobiliendarlehensvertrages auf Fehlerhaftigkeit an. Diese Prüfung wird für die Darlehensnehmer kostenfrei angeboten.

 

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Zum Kanzleiprofil:

Hahn Rechtsanwälte PartG mbB (hrp) wird im JUVE, Handbuch für Wirtschaftskanzleien 2014/2015, unter den TOP 5 und erneut als "häufig empfohlene Kanzlei" bei den bundesweit tätigen Kanzleien im Kapitalanlegerschutz genannt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann, seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hahn Rechtsanwälte vertritt ausschließlich Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit neunzehn Anwälte tätig, davon sind acht Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hrp verfügt über Standorte in Bremen, Hamburg, Kiel und Stuttgart.