Betrug – Warnung vor Fake-Shop handelskontor-strenat.de

Betrug – Warnung vor Fake-Shop handelskontor-strenat.de
08.01.2017316 Mal gelesen
Von einer Bestellung auf handelskontor-strenat.de sollten Sie unbedingt absehen. Denn es handelt sich bei Handelskontor Strenat um einen Fake-Shop von Betrügern, die Verbraucher abzocken.

n dem vermeintlichen Onlineshop handelskontor-strenat.de können Sie anscheinend Ware zum Schnäppchen Preis erwerben. Hierzu gehören hochwertige elektronische Produkte wie Smartphones und Laptops. Die Sache hat allerdings einen Haken. Die Kunden erhalten die bestellte Ware nicht und müssen sehen, wie sie ihr Geld zurückbekommen. Denn sie haben bereits Vorkasse geleistet, weil handelskontor-strenat.de nur die Zahlungsmöglichkeit anbietet. Hierauf verweisen Verbraucherschützer in dem Portal Watchlist Internet.

Fake-Shop als vermeintlich lukrativer Einnahmequelle

Fake-Shops scheinen im Internet förmlich aus dem Boden zu sprießen. Betrüger schrecken dabei auch nicht vor dem Betrieb von Online-Apotheken zurück. Für Verbraucher ist dies sehr ärgerlich. Denn die Durchsetzung von Rückzahlungsansprüchen gestaltet sich häufig schwierig. Die Betrüger verstehen es gut, ihre wahre Identität zu verschleiern. Darüber hinaus wird ein Fake-Shop oft vom Ausland aus betrieben.

Wie sich Verbraucher vor einem Fake-Shop schützen

Verbraucher sollten daher bei Bestellungen im Internet vorsichtig sein und sich nur auf seriöse Onlineshops einlassen. Verdächtig ist zunächst einmal, wenn der Shop über kein ordnungsgemäßes Impressum verfügt. Dies gilt vor allem dann, wenn dort Waren zu Dumpingpreisen angeboten werden. Besonders suspekt ist, wenn ein Onlineshop wie Handelskontor Strenat lediglich Vorkasse anbietet. Normalerweise ist üblich, das ein Onlinehändler zumindest eine weitere Zahlungsmöglichkeit wie Lastschrifteneinzug anbietet. Sie sollten auf jeden Fall einen Blick in die Watchlist Internet und die Fake Shops Checkliste der Verbraucherzentrale Niedersachsen werfen.

Abzocke durch Onlineshop ist kein Kavaliersdelikt

Das Betreiben von einem Fake-Shop ist übrigens kein Kavaliersdelikt. Die Verantwortlichen müssen insbesondere mit einer Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Betruges nach § 263 Abs. 3 StGB rechnen.

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