Betriebsverfassungsrecht/ Arbeitsrecht Bonn aktuell: der Arbeitgeber muss bei Betriebsratswahlen neutral bleiben

Betriebsverfassungsrecht/ Arbeitsrecht Bonn aktuell: der Arbeitgeber muss bei Betriebsratswahlen neutral bleiben
22.12.2015207 Mal gelesen
Ein Arbeitgeber muss sich bei der Wahl des Betriebsrats neutral verhalten und darf nicht versuchen, die Betriebsratswahl zu beeinflussen. So das Hessische LAG im Falle einer Betriebsratswahl, bei der ein Arbeitgeber zur Opposition gegen bestimmte Kandidaten aufgerufen hatte.

Einen Verstoß gegen die gebotene Neutralität sieht das LAG im zu entscheidenden Fall in Vorkommnissen bei einem Treffen der Personalleitung mit einer Gruppe von Mitarbeitern im Vorfeld der Wahl.

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass dabei zur Opposition gegen bestimmte Kandidaten für die Betriebsratswahl aufgerufen wurde, die bereits im Betriebsrat tätig waren. Außerdem ist deren damalige Arbeit in der Arbeitnehmervertretung einseitig geschildert und angegriffen worden. Das Wahlanfechtungsverfahren war von Vertretern dieser Gruppe im Betriebsrat eingeleitet worden, die mit ihrer Liste bei der Wahl im Mai 2014 weniger Stimmen erhalten hatten als bei der vorherigen Wahl. Das Gericht erklärte die Wahl für unwirksam.

Der im Mai 2014 gewählte gemeinsame Betriebsrat der Mundipharma-Unternehmen kann aber trotz der Anfechtung der Wahl sein Amt weiter ausüben. Erst wenn der Beschluss rechtskräftig wird, endet dieses Amt mit Wirkung für die Zukunft.

Das LAG hat für die unterlegenen Antragsgegner die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen. Diese Beteiligten des Beschlussverfahrens können damit eine Überprüfung durch das BAG herbeiführen. Das BAG hat bisher noch keine Entscheidung zur Neutralitätspflicht des Arbeitgebers nach § 20 BetrVG getroffen.

Weitere Fragen ? Sekr.: 0228 9619720 RA Sagsöz/ Bonn

bonn-rechtsanwalt.de

Quelle:

Hess. LAG, Beschluss vom 12.11.2015

Aktenzeichen: 9 TaBV 44/15

PM des Hess. LAG vom 13.11.2015

Vorinstanz: Arbeitsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 19.11.2014, Az. 7 BV 2/14