Betriebsübergang nach Neuvergabe von Reinigungsarbeiten mit Übernahme der Reinigungskräfte

Betriebsübergang nach Neuvergabe von Reinigungsarbeiten mit Übernahme der Reinigungskräfte
08.04.20132274 Mal gelesen
Wird ein Arbeitsvertrag gekündigt, weil ein anderes Unternehmen mit den Reinigungsarbeiten beauftragt wird und beschäftigt das andere Unternehmen die Reinigungskräfte des bisherigen Auftragnehmers, so ist dies als Betriebsübergang zu werten, meint das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.

Einer Reinigungskraft wurde eines Tages die ordentliche Kündigung ausgesprochen, weil der Reinigungsfirma, bei der sie beschäftigt war, der Reinigungsauftrag, für den sie tätig war entzogen und einer anderen Firma übertragen wurde. Diese andere Firma übernahm mit "neuen" Arbeitsverträgen all diejenigen Arbeitskräfte, die für das Objekt bisher zuständig waren. Die "neuen" Arbeitsverträge sahen vor, dass das Arbeitsverhältnis zunächst als Probearbeitsverhältnis laufen soll. Der neue Arbeitgeber sprach innerhalb der Probezeit die Kündigung aus.

Hiergegen erhob die Reinigungskraft Kündigungsschutzklage.

Der neue Arbeitgeber meint, er könne der Reinigungskraft innerhalb der Probezeit die Kündigung aussprechen.

Dem widersprachen sowohl Arbeitsgericht, wie auch Landesarbeitsgericht und gaben der Kündigungsschutzklage statt. Es hat kein Probearbeitsverhältnis bestanden. Vielmehr sind alle Arbeitsverhältnisse, so auch das mit der der klagenden Reinigungskraft kraft Gesetz auf den neuen Arbeitgeber übergegangen, da ein Betriebsübergang vorgelegen hat.

Ein Betriebsübergang liege immer dann vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand des Betriebes bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Falles, insbesondere nach der Art des betreffenden Betriebes. In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, ist die Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, als Betrieb oder Betriebsteil anzusehen. Dies ist hier der Fall. Der Unternehmer hat zwar nicht den gesamten, sondern nur einen Teil des Betriebes übernommen. Dies reicht indes aus, um annehmen zu können, dass die Arbeitnehmerin kraft Gesetzes und nicht kraft eines neuen Arbeitsvertrages Arbeitnehmerin des neuen Betriebes wurde.

Die Reinigungskraft konnte daher nicht aufgrund des Probearbeitsverhältnisses gekündigt werden, sondern nur nach Kündigungsschutzrecht. Hier stellt sich die Frage, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Einen die Kündigung der Reinigungskraft rechtfertigenden Grund hat die Reinigungsfirma indes nicht vorgetragen.

Die Kündigung ist daher nicht sozial gerechtfertigt.

 

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.02.201; 9 Sa 428/12, Vorinstanz Arbeitsgericht Kaiserslautern, Urtel. V. 2.8.2012; 2 Ca 698/12)

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