Betriebsrente mit 60: Abschläge trotz Schwerbehinderung - BAG, Urteil vom 13.10.2016 - 3 AZR 439/15

Arbeit Betrieb
18.10.2016217 Mal gelesen
Der Lebensabend wird im Idealfall aus drei Quellen gespeist. Die private Vorsorge und die staatliche Altersrente sind zwei davon. Das dritte Standbein ist die betriebliche Altersversorgung. Gut, die hat nicht jeder. Und dann gibt es noch Ärger, wenn man sie vorzeitig in Anspruch nehmen will.

Der Sachverhalt: Betriebsrentner B. ist schwerbehindert und bezieht seit Vollendung seines 60. Lebensjahres die gesetzliche Altersrente für Schwerbehinderte. Die Versorgungsordnung von Arbeitgeber A. sah dagegen eine abschlagsfreie Betriebsente erst mit Erreichen des 65. Lebensjahres vor. B. hielt das für eine Diskriminierung wegen seiner Behinderung. Er verlangte von A. die volle Leistung.

Das Problem: Gleichbehandeln heißt nicht gleichmachen. "Man kann nicht alles haben," sagt schon der Volksmund. Und glaubt jemand, wegen einer Eigenschaft - wie hier die Schwerbehinderung - benachteiligt zu werden, dann muss dieses Merkmal mittelbar oder unmittelbar Motiv der Benachteiligung sein. Das festzustellen ist schwierig, wenn eine Regelung alle Mitarbeiter trifft.

Das Urteil: "Sieht eine Versorgungsordnung bei der Inanspruchnahme der Betriebsrente vor Erreichen der üblichen, ,festen Altersgrenze' Abschläge vor, liegt darin keine unerlaubte Benachteiligung wegen einer Behinderung." Die Abschläge sind nicht an die Behinderteneigenschaft geknüpft. Sie treffen jeden Arbeitnehmer, der vorzeitig eine Betriebsrente beansprucht (BAG, Urteil vom 13.10.2016, 3 AZR 439/15, Pressemitteilung).

Die Konsequenz: A. hat alles richtig gemacht. Auch ein Ergebnis. Das private Betriebsrentenrecht ist nur bedingt auf das staatliche Rentenrecht abgestimmt. Wer eine abschlagsfreie vorzeitige gesetzliche Altersrente bezieht, muss nicht in jedem Fall damit rechnen, auch eine abschlagsfreie Betriebsrente zu bekommen.