Betriebsrat darf Zustimmung zur Neuanstellung von teilzeitbeschäftigen Arbeitnehmern nicht ohne weiteres verweigern

Betriebsrat darf Zustimmung zur Neuanstellung von teilzeitbeschäftigen Arbeitnehmern nicht ohne weiteres verweigern
05.06.2013331 Mal gelesen
Die Befürchtung des Betriebsrats, bereits beschäftigte Arbeitnehmer erlitten durch die Neueinstellung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern Nachteile, weil sie nicht mehr wie im bisherigen Umfang beschäftigt würden, rechtfertigt nach Ansicht des LAG Köln eine Zustimmungsverweigerung nicht.

Ein für die Bundespolizei am Flughafen Köln/Bonn tätiges Fluggastkontrollunternehmen möchte gerne sechs weitere Fluggastkontrolleure befristet einstellen. Der Betriebsrat verweigert die Zustimmung: Dem Betriebsrat sei bekannt, dass viele Kolleginnen und Kollegen ihren derzeitigen Arbeitsvertrag auf einen 173 Stunden-Vertrag aufstocken möchten. Diese Neueinstellungen stehen diesen Wünschen entgegen und erscheinen im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes als eine Benachteiligung aller Arbeitnehmer. Diese Neueinstellungen seien daher gesetzwidrig. Der Betriebsrat bestritt zudem, dass die vorläufige Einstellung der Arbeitnehmer aus sachlichen Gründen dringend erforderlich sei.

Der Arbeitgeber stellte die Arbeitnehmer trotzdem vorläufig ein und stellte beim Arbeitsgericht den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates, sowie die Feststellung, dass die vorläufige Einstellung der Arbeitnehmer aus sachlichen Gründen dringend erforderlich gewesen sei.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben dem Arbeitgeber Recht.

Der Betriebsrat hat die Zustimmung zu den Neueinstellungen mit der Begründung verweigert, dadurch erlitten bereits beschäftigte Arbeitnehmer Nachteile, weil sie nicht mehr auf ihre Stunden kommen würden.

Der Betriebsrat habe seine Zustimmung zu Unrecht verweigert.

Verweigerungsgründe liegen nicht vor. Der Betriebsrat könne einer beabsichtigten personellen Maßnahme seine Zustimmung versagen, wenn die Maßnahme gegen ein Gesetz verstoße. Dies sei hier aber nicht der Fall.

Ein Gesetzesverstoß als Zustimmungsverweigerungsgrund setzt voraus, dass die personelle Maßnahme als solche gesetzeswidrig ist. Geht es um die Einstellung eines Arbeitnehmers muss diese als solche untersagt sein. Dazu bedarf es zwar keiner Verbotsnorm im technischen Sinne, die unmittelbar die Unwirksamkeit der Maßnahme herbeiführte. Der Zweck der betreffenden Norm, die Einstellung selbst zu verhindern, muss aber hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Dazu genügt es nicht, dass einzelne Vertragsbedingungen des eingestellten Arbeitnehmers rechtswidrig sind.

Nach alledem durfte der Betriebsrat seine Zustimmung nicht verweigern.

Die vorläufige Durchführung der Neueinstellung der Arbeitnehmer sei auch aus sachlichen Gründen dringend erforderlich gewesen.

Bei einer nicht gerechtfertigten Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur Neueinstellung von Arbeitnehmern könne der Feststellungsantrag des Arbeitgebers hinsichtlich der Erforderlichkeit der vorläufigen Einstellung nur dann abgewiesen werden, wenn die Neueinstellung offensichtlich nicht dringend war. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

Der Anträgen des Arbeitgebers war daher stattzugeben.

 

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 16.02.2011; 9 TaBV 68/10

Vorinstanz: Arbeitsgericht Köln, Beschluss vom 22.07.2010; 8 BV 102/10)

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