Betriebsprüfung in der Gesetzlichen Unfallversicherung: Neue Zuständigkeit für die Prüfung der Beitragspflichten ab 1.1.2010

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
05.12.20091999 Mal gelesen
Ab dem 1.1.2010 übernehmen die Träger der Rentenversicherung auch die Betriebsprüfungen für die gesetzliche Unfallversicherung. Diese Prüfungen werden in die regelmässigen alle vier Jahre stattfindenden Betriebsprüfungen eingebunden § 28p SGB IV). Diese neue Zuständigkeit erfasst Prüfzeiträume ab 1.1.2009.
Geprüft werden die Beurteilung von Arbeitsentgelt als beitragspflichtig zur Unfallversicherung und die Zuordnung von Arbeitsentgelt zu den veranlagten Gefahrtarifstellen. Richtet sich die Höhe des Beitrages zur Unfallversicherung nicht nach Arbeitsentgelten, ist die Betriebsprüfung weiterhin von den Trägern der Unfallversicherung durchzuführen. Die Prüfung durch die Rentenversicherung erfolgt einheitlich hinsichtlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrages und des Unfallversicherungsbeitrages.
 

Beanstandungen werden im Prüfverfahren durch die Prüfer der Deutschen-Rentenversicherung mitgeteilt. Im Rahmen der Schlussbesprechung oder auch schriftlich kann dazu Stellung genommen werden. Den Bescheid über die Höhe des Beitrages zur Unfallversicherung erlässt allerdings nicht die Deutsche Rentenversicherung. Deren Betriebsprüfer informiert lediglich die Unfallversicherung über das Ergebnis der Prüfung. Den erforderlichen Bescheid zur Erhebung der Beiträge wird weiterhin vom Träger der Unfallversicherung erlassen. Widersprüche gegen diese Bescheide sind an den jeweiligen Unfallversicherungsträger zu richten.
 


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