Bestellerprinzip – Bundesverfassungsgericht weist Eilantrag ab.

Miete und Wohnungseigentum
28.05.2015247 Mal gelesen
Vom 01.06.2015 an gilt: Wer bei Wohnungsvermietungen den Makler beauftragt, muß ihn grundsätzlich bezahlen. Der dagegen gerichtete Eilantrag zweier Makler wurde zurückgewiesen (BVerfG, AZ: 1 BvQ 9/15).

Das Gericht verlautbart in seiner Pressemitteilung Nr. 33/2015 vom 27. Mai 2015:

Mit Beschluss vom 13.05.2015 "hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das zum 1. Juni 2015 vorgesehene Inkrafttreten des "Bestellerprinzips" bei Maklerprovisionen für Wohnraummietverträge abgelehnt. Der Beschluss beruht auf einer Folgenabwägung. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung müssten die Nachteile, die durch das vorübergehende Inkrafttreten eines - nach abschließender Prüfung - verfassungswidrigen Gesetzes entstünden, die Nachteile deutlich überwiegen, die mit der vorläufigen Verhinderung eines verfassungsmäßigen Gesetzes verbunden wären. Den Antragstellern ist die Darlegung eines hinreichend schwerwiegenden Nachteils jedoch weder für die Gesamtheit der Wohnungsvermittler noch im Hinblick auf ihre eigene Situation gelungen."

"Antragsteller sind zwei Immobilienmakler, die sich durch die Einführung dieses "Bestellerprinzips" in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sehen, sowie ein Wohnungsmieter, der eine Verletzung seines Rechts auf Vertragsfreiheit rügt. Neben dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben sie mit den gleichen Rügen Verfassungsbeschwerde erhoben, über die noch zu entscheiden ist (1 BvR 1015/15)."

Die Antragssteller hätten nicht ausreichend dargelegt, daß sie oder der gesamte Berufssstand durch das Gesetz wirtschaftlich bedroht seien. Die Gesetzesbegründung gehe von Umsatzrückgängen für Wohnungsvermittler durch die Neuregelung in Höhe von circa 310 Millionen Euro aus. Auf dieser Grundlage, die von den Antragstellern nicht mit belastbaren weiteren Angaben ergänzt worden sei, sei die für den ganzen Berufsstand der Wohnungsvermittler geltend gemachte Existenzbedrohung nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

Nach den Daten des Statistischen Bundesamtes habe es im Jahr 2012 in Deutschland 37.900 Unternehmen gegeben, die ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt in der Vermittlung und Verwaltung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen für Dritte haben. Diese Unternehmen setzten rund 17,1 Milliarden Euro um, durchschnittlich somit 451.000 Euro pro Unternehmen. Auf Basis der in der Gesetzesbegründung genannten Zahlen ergebe sich eine durchschnittliche Belastung dieser Unternehmen in Höhe von jährlich circa 8.200 Euro. Von einer Existenzbedrohung des gesamten Berufsstandes der Wohnungsvermittler sei also nicht auszugehen.

Die Verfassungsbeschwerde des antragstellenden Wohnungsmieters seit bereits offensichtlich unzulässig. Die Verletzung seiner Vertragsfreiheit sei nicht ersichtlich, ihm bleibe weiter unbenommen, Maklerverträge zu schließen oder auch nicht.

Der Immobilienverband Deutschland hält (IVD) das Gesetz ebenfalls für verfassungswidrig, da in ungerechtfertigter Weise in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw. die Berufsfreiheit der Makler und die Vertragsfreiheit eingegriffen werde. Der Verband bereitet eine Verfassungsbeschwerde vor.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.

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