Beschwerderecht des Arbeitnehmers nach §84f. BetrVG

Beschwerderecht des Arbeitnehmers nach §84f. BetrVG
04.10.20145500 Mal gelesen
Das BetrVG regelt vielfach unbekannte Beschwerdemöglichkeiten gegenüber dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat. Der Betriebsrat hat sogar die Möglichkeit die Erörterung einer Beschwerde vor der Einigungsstelle durchzusetzen.

1. Beschwerde gegenüber Arbeitgeber, § 84 BetrVG

Das BetrVG sieht in § 84 BetrVG ein Beschwerderecht eines jeden Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber vor. Wer sich vom Arbeitgeber benachteiligt oder ungerecht behandelt, oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt, kann sich bei den zuständigen Stellen im Betrieb hierüber beschweren. Es handelt sich bei dem Beschwerderecht um ein Individualrecht des Arbeitnehmers. Trotz seiner Regelung im BetrVG gilt das Beschwerderecht auch in betriebsratslosen Betrieben.

Gegenstand einer Beschwerde zukünftige oder vergangene Benachteiligungen oder Beeinträchtigungen sein. Selbst Ansprüche, die gerichtlich geltend gemacht werden könnten, können zunächst über eine Beschwerde aufgegriffen werden. Dies gilt sowohl für Haupt- also auch Nebenleistungsansprüche. In Betracht kommt eine Beschwerde etwa bei einer ermessenswidrigen Ausübung des Direktionsrechts, durch die sich der Arbeitnehmer beeinträchtigt fühlt. Als Gegenstand einer Beschwerde kommt zudem auch eine Überlastung wegen eines Personalengpasses in Frage oder die Verweigerung einer Dienstreisegenehmigung.

Die Beschwerdemöglichkeit setzt allerdings einen betrieblichen Bezug der Angelegenheit voraus. Zudem muss der Arbeitnehmer in seiner Person beeinträchtigt oder benachteiligt sein. Keine Beschwerderecht besteht über die Amtstätigkeit des Betriebsrats.

Von wem diese ausgeht - vom Arbeitgeber selbst oder anderen Arbeitnehmern - ist irrelevant. 

Vorsicht: Durch Beschwerde werden gesetzliche Fristen, die ggf. eingehalten werden müssen, nicht gewahrt! Bei laufenden Ausschlussfristen - etwa auf Grund eines Tarifvertrages - sollten Arbeitnehmer darauf achten, dass etwaige Ansprüche in der Beschwerde ausdrücklich geltend gemacht werden.

Eine besondere Frist oder Form besteht für die Beschwerde nicht. Der Arbeitnehmer kann zur Vermittlung und Unterstützung ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Will der Arbeitgeber das gesetzliche Verfahren für die Einreichung und Behandlung einer Beschwerde inhaltlich ergänzen, so unterliegt dies der Mitbestimmung des Betriebsrats.

Eine Beschwerde nach § 84 BetrVG muss der Arbeitgeber prüfen und gegenüber dem Arbeitnehmer bescheiden. Auch hierfür ist keine spezielle Form vorgesehen. Hält der Arbeitgeber die Beschwerde für berechtigt, muss er ihr abhelfen. Aus der Abhilfeentscheidung kann sich ein individueller Anspruch des Arbeitnehmers ergeben. Ging es bei der Beschwerde um die Beanstandung von Fehlverhalten anderer Arbeitnehmer, kann ggf. ein aus der Fürsorgepflicht hergeleiteter Anspruch auf Einschreiten des Arbeitgebers zum Schutz individueller Rechte des betroffenen Arbeitnehmers  bestehen.

§ 84 Abs. 3 BetrVG enthält letztlich ein Benachteiligungsverbot. Ein Arbeitnehmer darf danach wegen der Einlegung der Beschwerde nicht benachteiligt werden. Ihm dürfen also aus der Wahrnehmung dieses Rechts keinerlei Nachteile entstehen. Wird wegen deiner Beschwerde eine Kündigung oder Abmahnung ausgesprochen, so sind diese unwirksam. Bei der Kündigung gilt dies selbst dann, wenn der Arbeitnehmer noch keinen Kündigungsschutz nach dem KSchG genießt. Also auch im Kleinbetrieb oder während der sechsmonatigen Wartezeit.


2. Beschwerde beim Betriebsrat, § 85 BetrVG

Ist im Betrieb ein Betriebsrat gebildet, so besteht eine Beschwerdemöglichkeit nicht nur beim Arbeitgeber selbst, sondern auch beim Betriebsrat, § 85 BetrVG. Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegen zu nehmen und, wenn er sie für berechtigt hält, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken. Über die Behandlung der Beschwerde muss der Betriebsrat einen ordnungsgemäßen Beschluss fassen.

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über die Behandlung der Beschwerde unterrichten. Hält er sie für berechtigt, muss er ihr abhelfen. Erachtet er die Beschwerde für unberechtigt, so muss der Arbeitgeber dies gegenüber dem Betriebsrat und dem Arbeitnehmer begründen.

Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht über die Berechtigung der Beschwerde einigen, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Soweit die Angelegenheit keinen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers betrifft, ersetzt der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen den Parteien. So kann etwa eine Einigungsstelle nicht über die Wirksamkeit einer Abmahnung entscheiden.

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten, Arbeitsrecht - Gießen

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