Beschränkung auf Geschäftskunden – Worauf Onlinehändler achten sollen

Beschränkung auf Geschäftskunden – Worauf Onlinehändler achten sollen
03.01.2017136 Mal gelesen
Für Onlinehändler kann die Beschränkung auf Geschäftskunden interessant sein. Aber sie müssen dabei aufpassen. Ansonsten droht eine teure Abmahnung. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamm.

Der Betreiber einer Webseite bot in seinem Onlineshop Kochrezepte an. Diese konnten dort abgerufen werden. Hierzu mussten die Nutzer einen kostenpflichtigen Zugang zum Preis von monatlich 19,90 Euro erwerben.

Im rechten Bereich der Webseite befand sich ein Textfeld. Die Überschrift lautete: "Informationen". Innerhalb dieses Textfeldes stand der folgende Hinweis: "Die Nutzung des Angebots ist ausschließlich für Firmen, Gewerbetreibende, Vereine, Handwerksbetriebe, Behörden oder selbständige Freiberufler im Sinne des § 14 BGB zulässig."

Die AGB enthielten die folgende Klausel: "Die Anbieterin schließt Verträge ausschließlich mit Vertragspartnern, die die von der Anbieterin angebotenen Leistungen zum Zwecke ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder im Rahmen ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit bestellen und/oder verwenden. Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind von der Nutzung der angebotenen Leistung ausgeschlossen."

Firma war kein Pflichtfeld im Anmeldeformular

Bei der Anmeldung wurden die Nutzer nach ihren persönlichen Daten gefragt. Hierzu gehörte auch der Namen ihrer Firma. Eine Anmeldung wurde allerdings auch dann akzeptiert, wenn die Nutzer im Feld "Firma" keine Angabe gemacht hatten.

Im Folgenden erhielt der Betreiber einer Abmahnung von Verbraucherschützern. Diese verklagten ihn auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten.

Onlinehändler muss deutlich auf Beschränkung hinweisen

Das Oberlandesgericht Hamm stellten mit Urteil v. 16.11.2016 (Az.: 12 U 52/16) klar, dass die Klage begründet ist. Denn der Betreiber des Onlineshops hatte unter anderem nicht auf das Widerrufsrecht seiner Kunden hingewiesen. Hierzu wäre er jedoch verpflichtet gewesen. Denn er hatte seinen Kundenkreis nicht ausschließlich auf Geschäftskunden beschränkt. Hierzu muss ein Onlinehändler zunächst einmal klipp und klar darauf hinweisen, dass er nur mit diesem Kundenkreis zu tun haben möchte. Dies hat der Betreiber der Webseite hier nach Auffassung des OLG Hamm nicht deutlich genug gemacht.

Ausschluss von Verbrauchern muss hinreichend sichergestellt werden

Ferner muss der Betreiber von einem Onlineshop möglichst sicherstellen, dass Verbraucher wirklich ausgeschlossen sind. Hierzu hätte es sich bei dem Feld Firma um einen Pflichteintrag handeln müssen - was jedoch nicht der Fall gewesen ist.

Fazit: Wirksame Beschränkung auf Geschäftskunden erforderlich

Onlinehändler sollten ihre Beschränkung auf Geschäftskunden hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen. Hierzu sollte etwa der folgende Text verwendet werden: "Dieses Angebot ist ausschließlich für Industrie, Handwerk, Handel und die freien Berufe bestimmt". Dies sollte an zentraler Stelle auf jeder Seite geschehen. Ein Herunterscrollen sollte nicht erforderlich sein. Darüber hinaus sollte eine Registrierung am besten nur dann möglich sein, wenn der Nutzer einen Nachweis zuschickt (wie z.B. Gewerbeschein von Gewerbetreibenden). Ein Hinweis im Kleingedruckten reicht auf keinen Fall aus. Ebenso wenig sollten sich Onlinehändlern mit Floskeln zufriedengeben.

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