Berufungsurteil des LG München I: Rentnerin ohne Computer und W-LAN muss doch keine Abmahnkosten für Filesharing tragen

Abmahnung Filesharing
05.04.2013452 Mal gelesen
Eine Rentnerin ohne Computer und W-LAN war zu Unrecht wegen Filesharings abgemahnt worden. Mit Hilfe der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE setzte sie sich erfolgreich zur Wehr. Das Landgericht München I wies die Klage in zweiter Instanz ab.

Bereits an anderer Stelle haben wir darüber berichtet, dass das Amtsgericht München mit Urteil vom 23.11.2011 (142 C 2564/11) seinerzeit eine Rentnerin auf Erstattung von  Abmahnkosten in Höhe von ? 651,80 verurteilt hatte, obwohl diese keinen Computer mehr besaß und auch nicht festgestellt werden konnte, dass sie über einen WLAN-Router verfügte.

Das wollte sich die Berliner Rentnerin nicht gefallen lassen. Vertreten von der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE legte sie Berufung ein, der das Landgericht München I nun mit Urteil vom 25.03.2013 (21 S 28809/11) in vollem Umfang stattgegeben hat. Die ursprüngliche Klage auf Erstattung von Abmahnkosten wurde damit vollständig abgewiesen.

 

Der Beklagten war vorgeworfen worden, an einem Morgen im Januar 2010 einen Hooligan-Film im Rahmen eines Filesharing-Systems zum Download für andere angeboten, also öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Dies, obwohl die alleinlebende und pflegebedürftige Frau ihren Computer zum streitgegenständlichen Zeitpunkt bereits verkauft hatte. Auch besaß sie keine sonstigen internetfähigen Endgeräte oder einen W-LAN-Router. Da im Übrigen keine anderen Personen ihren Internetzugang nutzten, bestand der auf sie angemeldete Internetanschluss also nur noch wegen der bestehenden Mindestvertragslaufzeit.

 

Mit dem noch nicht rechtskräftigen Berufungsurteil wird der höchst fragwürdigen Rechtsauffassung der Vorinstanz ein Riegel vorgeschoben, nach der das Halten eines Internetanschlusses sozusagen zum "eigenen Lebensrisiko" erhoben wird, indem jeder Anschlussinhaber ohne wenn und aber haftet, wenn er nicht ganz konkret darlegen und ggf. sogar beweisen kann, warum es sonst zu der Ermittlung seines Internetanschlusses als angebliche Quelle der Urheberrechtsverletzung gekommen ist.

 

Hierzu hat das Landgericht München I in den Urteilsgründen klar Stellung bezogen:

 

"Eine derart überspannte Betrachtungsweise würde die Störerhaftung in die Nähe einer Gefährdungshaftung rücken, durch die ein Betreiber eines Internetanschlusses bereits deswegen für Verletzungen haftet, weil er eine von einem Internetzugang ausgehende Gefahr eröffnet hat. Entsprechende Gefährdungshaftungstatbestände hat der Gesetzgeber jedoch nicht vorgesehen."

  

Zur hoch relevanten Frage der Darlegungs- und Beweislast in Filesharing-Verfahren führt das Gericht in diesem Zusammenhang entsprechend aus:

 

"In dieser prozessualen Situation oblag es nach dem oben Gesagten nicht der Beklagten, den Beweis für die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgetragenen Tatsachen zu erbringen, sondern vielmehr hätte die Klägerin nach allgemeinen Grundsätzen Beweis für die anspruchsbegründende Verletzungshandlung anbieten und die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgetragenen Tatsachen so widerlegen müssen, dass sich die täterschaftliche Verantwortung der Beklagten ergibt. Entsprechende Beweisantritte ist die Klageseite in erster Instanz jedoch schuldig geblieben.

 

Nichts anderes gilt nach den oben dargestellten Grundsätzen auch für die Störerhaftung, da es die von der Beklagten im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast vorgebrachten Tatsachen auch ausschließen, dass die Beklagte - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beigetragen hat."

 

Auch wenn der vorliegende Sachverhalt ein durchaus spezieller war, lassen sich insbesondere die Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast auch auf zahlreiche andere Filesharing-Verfahren übertragen.

 

Der in Anspruch genommene Anschlussinhaber kommt seiner sogenannten sekundären Darlegungslast auch dann nach, wenn er Tatsachen substantiiert vorträgt, die seine Täterschaft bzw. sonstige Verantwortlichkeit ausschließen. Der Klägerseite obliegt es dann, die vorgetragenen Tatsachen auf dem Beweiswege so zu widerlegen, dass sich eine Haftung ergibt.

 

Es bleibt zu hoffen, dass von der jedenfalls an einigen Gerichtsstandorten zu beobachtenden Praxis, den in Anspruch genommenen Anschlussinhabern entgegen den zivilprozessualen Grundsätzen faktisch die Beweislast dafür aufzubürden, dass sie selbst nicht für die Rechtsverletzung verantwortlich sind, nach diesem Urteil Abstand genommen wird.

 

Die teilweise viel zu weite Auslegung der Störerhaftung als eine Art "Quasi-Gefährdungshaftung" kann weder mit dem Gesetz noch mit den höchstrichterlichen Vorgaben des BGH begründet werden.