Berufsunfähigkeitsversicherung – Summenversicherung oder Schadensversicherung? Was ist zu beachten?

Berufsunfähigkeitsversicherung – Summenversicherung oder Schadensversicherung? Was ist zu beachten?
21.01.2016252 Mal gelesen
Berufsunfähigkeitsversicherung

Versicherungsnehmer fragen sich oft, ob der Berufsunfähigkeitsversicherer die volle Höhe der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrenten zu erbringen hat, wenn der Versicherungsnehmer jedoch "nur" geringe Einkommenseinbußen erleidet.

Die Antwort hierauf lautet: Grundsätzlich ja!

Da der Versicherer nicht die Einkommenseinbuße ersetzt, sondern die im Voraus vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen hat, muss er auch dann leisten, wenn der Versicherte durch den Eintritt seiner Berufsunfähigkeit keine oder nur geringe Einkommenseinbußen erleidet.

Die Eintrittspflicht des Versicherers ist von einem Schaden - und somit erst recht von einem Schadensnachweis - völlig unabhängig.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist somit - in der heute gängigen Ausgestaltung - keine Schadensversicherung, sondern eine Summenversicherung.

Das versicherungsrechtliche Bereicherungsverbot (§§ 78, 79, 86, 200 VVG; §§ 53, 59, 67 VVG a. F.) gilt bei der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine Personenversicherung, also eine Versicherung, in der der Versicherungsfall an ein bestimmtes Ereignis (Tod, Krankheit, Unfall, etc.) geknüpft ist, was also die Körpersphäre oder auch den Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers betrifft.

Die "versicherte Gefahr" liegt demnach in der Person selbst, nicht in einer etwaigen Einkommenseinbuße, die es auszugleichen gilt.

Der Versicherer ist damit verpflichtet, das vorher festgelegte Risiko des Versicherungsnehmers - oder eines im Vertrag bestimmten Dritten - durch die im Vertrag bestimmte Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalls zu erbringen hat.

Natürlich kann auch das Risiko eines Dritten abgesichert werden. Beispielsweise kann der Ehemann das "versicherte Risiko" sein, die Ehefrau Versicherungsnehmerin. Im Versicherungsfalle - also wenn sich das Risiko verwirklicht hat - würde die Ehefrau die vereinbarten Renten vom Versicherer erhalten.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist damit eine Summenversicherung.

Der Versicherer hat somit die vereinbarten Renten an den Versicherungsnehmer auszukehren. Natürlich gibt es hierzu auch Ausnahmen im jeweiligen Einzelfall.

Lehnt der Versicherer den Antrag auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsrenten mit der Begründung ab, es bestünden nur geringe Einkommensbußen beim Versicherungsnehmer, so sollte spätestens jetzt ein versierter Versicherungsspezialist aufgesucht werden um die Entscheidung des Versicherers überprüfen lassen. Nehmen Sie eine einfache Ablehnung des Versicherers nicht einfach hin. Stellen Sie diese auf den juristischen "Prüfstand".

Hierzu stehe ich Ihnen als kompetenter Ansprechpartner persönlich zur Verfügung.

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB