Berufsunfähigkeit - Wann liegt eine bedingungsgemäße BU vor? - Was sollte der Versicherungsnehmer unbedingt beachten?

Berufsunfähigkeit - Wann liegt eine bedingungsgemäße BU vor? - Was sollte der Versicherungsnehmer unbedingt beachten?
27.07.2015254 Mal gelesen
Berufsunfähigkeit - Ein heikles Thema für den Versicherungsnehmer. Meist können Versicherungsnehmer selbst nicht einschätzen, ob eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt. Versicherungen lehnen häufig Leistungen ab. Der Versicherungsnehmer steht dann ohne Rente dar. Aber: zu Recht?

Viele Versicherungsnehmer stellen sich die Frage, wann überhaupt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt. Dieses gerade vor dem Hintergrund, da Versicherungsnehmer meist unsicher sind, ob sie überhaupt einen Leistungsantrag beim Versicherer auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente stellen können.

Eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person:

  • ihren Beruf
  • infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls
  • im bedingungsgemäßen Ausmaß
  • für einen definierten Zeitraum
  • nicht mehr ausüben kann
  • und diese Voraussetzungen während der Dauer der Versicherung eintreten.

Diese Definition bedarf stets der Auslegung. Meist kann auch nicht jedes Tatbestandsmerkmal mit Sicherheit bejaht werden. Vielmehr kommt es auch auf die Gesamtsituation des Versicherungsnehmers hinsichtlich seines Gesundheitszustandes an, ob eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt.

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Prüfungsmaßstab ist dabei weder der erlernte Beruf an sich, noch der im Versicherungsantrag angegebene Beruf. Auch ein zwischenzeitlich aufgegebener Beruf ist ausschlaggebend. Allein der zuletzt konkret ausgeübte Beruf zählt als Maßstab (OLG Hamm, Urteil vom 10. November 2010, Az. I-20 U 64/10).

Der Versicherungsnehmer hat seine Berufstätigkeit nach Art, Umfang und Häufigkeit der regelmäßig anfallenden Arbeiten sowie ihren Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit konkret zu beschreiben, da dieses zu seiner Vortragslast gehört (OLG Köln, Urteil vom 27.02.2008, Az. 5 U 237/06).

Die reine Angabe eines Berufstyps reicht leider nicht. Genauso wenig ist die reine Angabe einer Arbeitszeit ausreichend. Der Versicherungsnehmer hat dabei einen "minutiösen Stundenplan" vorzulegen, damit der Versicherer sich ein Bild von dem beruflichen Alltag des Versicherungsnehmers machen kann (OLG Koblenz, Beschluss vom 11.03.2004, Az. 10 U 744/03).

Der Versicherungsnehmer hat dabei auch darzulegen, welche gesundheitlichen Hindernisse ihn in welcher Weise in der Ausübung seiner Berufstätigkeit ganz konkret beinträchtigen.

Zusammengefasst: der Versicherungsnehmer hat die Berufsunfähigkeit vorzutragen und zu beweisen.

Hierbei sind teilweise hohe Anforderungen seitens der Rechtsprechung gestellt, so dass es sich empfiehlt einen Spezialisten zu Rate zu ziehen, bevor man einen Antrag auf Zahlungen von Berufsunfähigkeitsrenten beim Versicherer stellt und dieser Antrag durch den Versicherer einfach ablehnt wird.

Um die Hürden für den Versicherungsnehmer nicht zu groß werden zu lassen, sollte aus diesem Grunde bereits frühzeitig ein Versicherungsspezialist konsultiert werden.

Bitte scheuen Sie sich nicht, eine Entscheidung oder Leistungsablehnung des Versicherers in Frage zu stellen, denn Ihre Ansprüche sollten bestmöglich und vollumfänglich durchgesetzt werden.

Rufen Sie mich gerne an. Im Rahmen eines Erstgesprächs informieren wir Sie über die Kosten und Risiken einer anwaltlichen Vertretung gegen den Versicherer. Wir sind auf Ihrer Seite!

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke