Berufsrechtswidrige Stimmrechtsvollmacht für den Anwalt macht dessen Stimmabgabe nichtig

Berufsrechtswidrige Stimmrechtsvollmacht für den Anwalt macht dessen Stimmabgabe nichtig
05.09.2013568 Mal gelesen
Ein Rechtsanwalt verstößt nach Ansicht des Amtsgerichts Duisburg gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, wenn er im Insolvenzverfahren zugleich einen Drittschuldner oder einen Interessenten für die Übernahme von Teilen der Insolvenzmasse und einen Insolvenzgläubiger vertritt.

Eine GmbH & Co. KG beantragte im Januar 2007 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Kommanditisten sind die P-AG mit einer Einlage von 25.053,31 EUR (49%) sowie C, U und E mit Einlagen von jeweils 8.691,96 EUR (17%).

Am 1. Mai 2007 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der im Februar 2007 eingesetzte vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt A, zum Insolvenzverwalter bestellt.

Dieser hatte bereits seit April 2007 Verhandlungen mit den Kommanditisten C, U und E geführt, weil diese ihr Interesse bekundet hatten, mit Hilfe einer von ihnen gegründeten N-GmbH Gegenstände des schuldnerischen Vermögens zu erwerben.

Die Kommanditisten wurden dabei von einem Rechtsanwalt T beraten.

Die erste Gläubigerversammlung fand am 1. August 2007 statt. An ihr nahmen fünf Gläubiger teil, unter ihnen Rechtsanwalt T als Bevollmächtigter zweier Insolvenzgläubiger sowie der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, Herr G, der wenige Tage zuvor Gehaltsansprüche zur Tabelle angemeldet hatte.

In der Versammlung stellte Rechtsanwalt T den Antrag, anstelle von Rechtsanwalt A den Rechtsanwalt W zum Insolvenzverwalter zu wählen.

Dieser Antrag fand mit den Stimmen der von Rechtsanwalt T vertretenen Stimmen und der Stimme des Herrn G anscheinend die Mehrheit.

Der Rechtspfleger stellte als Versammlungsleiter fest, dass die für die Wahl erforderlichen Mehrheiten erreicht seien, vertagte die Versammlung und legte die Sache dem Insolvenzrichter vor. Dieser hatte sich bei Verfahrenseröffnung die Entscheidung über die Bestellung eines von der Gläubigerversammlung gewählten Insolvenzverwalters vorbehalten. Durch einen Schriftsatz des Rechtsanwalts T vom 14. August 2007 ist dem Gericht erstmals bekannt geworden, dass dieser Anwalt auch die Kommanditisten C, U und E vertreten hatte.

 

Das Gericht entschied, dass ein wirksamer Beschluss der Gläubigerversammlung über die Wahl von Rechtsanwalt W zum neuen Insolvenzverwalter nicht zustande gekommen sei.

Aus der Insolvenzordnung folgt, dass die Bestellung des Gewählten durch das Insolvenzgericht nur in Betracht komme, wenn ein wirksamer Beschluss der Gläubigerversammlung über die Wahl des neuen Insolvenzverwalters zustande gekommen ist.

Das Gericht hat deshalb bei seiner Entscheidung über die Bestellung von Amts wegen zu prüfen, ob die Wahl wirksam war. Es ist keineswegs verpflichtet, jede Verlautbarung der ersten Gläubigerversammlung, die sich dem ersten Anschein nach als Beschluss darstellt, ungeprüft als rechtlich erhebliche Wahl hinzunehmen.

Der Rechtspfleger habe das Ergebnis der Abstimmung unzutreffend festgestellt. Die erforderlichen Mehrheiten für die Wahl des Rechtsanwalts W zum neuen Insolvenzverwalter sind in der Versammlung nicht erreicht worden.

Die Stimmabgabe im Namen der Gläubigerin M-KG durch Rechtsanwalt T ist nicht zu berücksichtigen, weil die ihr zugrunde liegende Vollmacht vom 30.Juli 2007 wegen Verstoßes gegen die Bundesrechtsanwaltsordnung nicht ist. Hiernach darf ein Rechtsanwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten.

Dies jedoch habe Rechtsanwalt T mit der Übernahme und Erfüllung des Auftrags der Gläubigerin getan.

Rechtsanwalt T war, wie dem Gericht erstmals durch dessen Stellungnahme vom 14. August 2007 bekannt geworden ist, seit April 2007 als Rechtsberater und Vertreter der Kommanditisten C, U und E sowie der von ihnen gegründeten und geleiteten N-GmbH an den Verhandlungen mit dem Insolvenzverwalter wegen des Kaufs bestimmter Vermögensgegenstände der Schuldnerin beteiligt. Im Verlaufe dieser Verhandlungen kam es zu erheblichen Spannungen zwischen den verhandelnden Parteien.

Bei den Kommanditisten und der N-GmbH i. Gr. handelt es sich um zunächst potentielle und jetzt aktuelle Drittschuldner. Ihre Interessen waren und sind darauf gerichtet, zu ihrem eigenen Vorteil möglichst viele werthaltige Vermögensgegenstände der Insolvenzmasse gegen möglichst geringe finanzielle Gegenleistungen zu erwerben.

Eine ausdrückliche, vor Stimmabgabe mitgeteilte Zurückweisung des Rechtsanwalts T durch Beschluss des Rechtspflegers war nicht erforderlich.

Die Nichtigkeit des schuldrechtlichen Geschäftsbesorgungsvertrages des Rechtsanwalts T mit der Gläubigerin erfasse auch die hierauf beruhende Vollmacht zur Vertretung in der Gläubigerversammlung.

Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist die Stimmabgabe des Insolvenzgläubigers G. Er unterliegt einem Stimmverbot. Der Gläubiger G war jedoch bei der Wahl eines neuen Insolvenzverwalters wegen einer schwerwiegenden Interessenkollision von der Teilnahme an der Abstimmung ausgeschlossen, weil er zugleich der einzige Geschäftsführer der Komplementärin der Schuldnerin ist.

Nach alledem war ein Mehrheitsbeschluss zur Neuwahl eines Insolvenzverwalters nicht zustande gekommen, sodass der bisherige Insolvenzverwalter im Amt blieb.

(Quelle: Amtsgericht Duisburg, Beschluss vom 08.10.2007; 62 IN 32/07)

 

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