Beriebsrat und Compliance - Arbeitsrecht Bonn

Beriebsrat und Compliance - Arbeitsrecht Bonn
22.03.2016246 Mal gelesen
Grundsätzlich ist ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG dann zu beachten, wenn Regelungen über die Ordnung des Betriebs, die Gestaltung des Zusammenlebens und Zusammenwirkens der Mitarbeiter im Betrieb und deren Verhalten durch Compliance-Richtlinien geregelt werden.

Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist somit etwa gegeben bei Regelungen über die Zulässigkeit der Annahme von Geschenken (Klassiker), oder dem Zeigen anzüglicher Fotos am Arbeitsplatz.

Auch Regelungen standardisierte Meldeverfahren bei Compliance-Verstößen vorgeben, unterfallen demnach der betrieblichen Mitbestimmung, soweit es den Arbeitnehmern hierdurch nicht mehr freisteht, ob und wie sie Compliance-Verstöße melden.

Wenn eine Regelung der Compliance-Richtlinie die Einführung oder Anwendung technischer Einrichtungen zum Gegenstand hat, kann ebenfalls ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestehen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). In der Regel löst der Einsatz von IT zur Organisation und Monitoring des Compliance-Systems das Mitbestimmungsrecht aus. So etwa, wenn die Regelung festlegt, dass der Arbeitgeber die auf Festplatten gespeicherten Daten der Mitarbeiter zur Überwachung der Compliance-Vorgaben in bestimmten Fällen einsehen und auswerten darf.

Gleiches kann gelten, wenn mittels einer Compliance-Richtlinie ein Whistleblowing-System etabliert werden soll, das eine Identifizierung des "Täters" vorsieht. Auch die Gewinnung von Login-Daten der Mitarbeiter oder die Video-Überwachung fallen hierunter. Um die gesetzlichen Vorgaben an ein funktionierendes Compliance-System zu erfüllen, ist es von Bedeutung, dass Compliance im Unternehmen umgesetzt wird. Bei einer solchen Einführung sind regelmäßig Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu beachten. Im Interesse einer effektiven und vertrauensvollen (§ 2 BetrVG) Zusammenarbeit mit den jeweiligen Betriebsräten ist hier eine frühzeitige und umfassende Beteiligung des zuständigen Betriebsrats empfehlenswert.

RA Sagsöz, Bonn 0228 9619720

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