Beraterhaftung bei fehlerhaften Ergebnisabführungsverträgen

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
03.06.20111162 Mal gelesen
Fehler von Steuerberatern und Rechtsanwälten sind meist für die Versagung der Anerkennung der steuerlichen Wirksamkeit von Ergebnisabführungsverträge verantwortlich. Im Rahmen der Anwaltshaftung bzw. Steuerberaterhaftung haben Mandanten erhebliche Schadensersatzansprüche.

Ergebnisabführungsverträge sind oft mangels genauer rechtlicher Ausgestaltung oder mangels tatsächlicher Durchführung steuerlich unwirksam.

Meist wird ein Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen, um die Verluste einer abhängigen Gesellschaft bei der Muttergesellschaft steuerlich verwerten zu können. Durch den Abschluss eines (wirksamen) Ergebnisabführungsvertrags (EAV) entsteht eine körperschaftssteuerliche Organschaft gem. § 14 KStG. Diese führt dazu, dass alle Gewinne und Verluste steuerlich der Muttergesellschaft zugerechnet werden. Bei der Gestaltung und Durchführung dieser Vertragsverhältnisse verlangt der BFH die Einhaltung hoher formaler Anforderungen. Diese Anforderungen werden jedoch von vielen auch durchaus erfahrenen Steuerberatern und Rechtsanwälten oft übersehen. Die Folgen sind oft Millionenschäden beim Organträger  aufgrund der Versagung der steuerrechtlichen Anerkennung und eine entsprechende Anwaltshaftung bzw. Steuerberaterhaftung auf Seiten der Berater.


Als übliche Kardinalfehler können genannt werden:


1.   Fehlen der Verweisung auf §§ 301 ff AktG bei Ergebnisabführungsverträgen an denen eine GmbH beteiligt ist.

2.   Falsch bemessene Laufzeit: Statt 5 Zeitjahre wurde der Vertrag oft nur für 5 Geschäftsjahre abgeschlossen. Der BFH verlangt aber den Abschluss für 5 Zeitjahre.

3.   Nichtdurchführung des Vertrages in handelsrechtlicher Hinsicht: Handelsrechtlich ist gem. § 301 AktG die Verrechnung von Gewinnen mit den vorhandenen Verlustvorträgen zwingend. Steuerrechtlich ist dies jedoch wegen § 15 KStG verboten.

Alleine die Fülle der hierzu ergangenen Urteile zeigt, dass diese Fehler häufig vorkommen. Die Folgen sind dramatisch. Alle steuerlichen Jahresabschlüsse müssen geändert werden. Die Verrechnungen der auf den Organträger aufgrund des EAV übertragenen Verluste wird rückwirkend aufgehoben. Die sich daraus ergebenden Steuernachzahlungen sind in der Regel mit 6% p.a. zu verzinsen.

Aber auch bei der Einforderung von Regressansprüchen gegen die verantwortlichen Berater im Rahmen der Anwaltshaftung bzw. Steuerberaterhaftung können erhebliche Fehler gemacht werden. Beispielsweise wird meist übersehen, dass eine Schadensersatzleistung eines Beraters für die Steuernachzahlung (KSt, GewSt, Soli,.) wiederum selbst steuerpflichtig ist. Somit muss der Schadensersatz so bemessen werden, dass nach Abzug der auf den Schadensersatz entfallenden Steuern ein mit der Steuernachzahlung identischer Nettobetrag verbleibt. Unter Berücksichtigung sowohl der Körperschaftssteuer, der Gewerbesteuer, des Solidaritätsbeitrags usw. muss daher für ein Steuerschaden von 1 Million Euro etwa eine Summe von  1,38 Millionen Euro Schadensersatz gefordert werden. Da die Berater meist eine Haftungsbeschränkungsvereinbarung im Rahmen des Mandatsvertrages vereinbart haben, sind auch hierfür vertiefte Kenntnisse des insofern sehr speziellen Anwaltshaftungs- bzw. Steuerberaterhaftungsrechts erforderlich.

Rechtsanwalt Ralph Sauer von der Partnerschaft Himmelsbach & Sauer in Lahr zwischen Freiburg und Offenburg (Ortenaukreis) empfiehlt daher vorhandene Ergebnisabführungsverträge sowie deren  Durchführung zu überprüfen. Sollten sich Fehler herausstellen, sollte sofort ein mit diesem Problemfeld erfahrener Rechtsanwalt konsultiert werden, um weitere Schäden abzuwenden. Die bereits entstandenen Schäden sollten umgehend von den dafür verantwortlichen Beratern eingefordert werden.
Als gerade im Bereich des Regresses gegen Steuerberater bzw. Rechtsanwälte bei fehlerhaften EAVs aber auch als eine mit der Erstellung als auch mit der Durchführung von Ergebnisabführungsverträgen erfahrene interdisziplinäre Kanzlei aus Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, bieten wir die hierfür erforderliche Fachkompetenz an.

Unsere Kontaktdaten:

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