Vorliegend sah ein Lufthansa Pilot nicht ein, weshalb er aufgrund der "Betriebsvereinbarung Dienstkleidung" im öffentlichen Bereich des Flughafens eine Pilotenmütze tragen muss, während Frauen das ausdrücklich nicht brauchen. Kurzerhand trug er die Mütze einfach nicht. Der Arbeitgeber fackelte nicht lange und setzte ihn von dem Flug ab. Außerdem trug er den Vorfall in die Personalakte ein. Doch der Pilot wehrte sich und zog vors Arbeitsgericht. Er sah hierin eine geschlechtsspezifische Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Das Arbeitsgericht Köln stellte sich auf Seiten des Piloten und gab der Klage mit Urteil vom 05.04.2011 (Az. 12 Ca 8659/10) statt. Das Gericht entschied, dass der Eintrag aus der Personalakte zu entfernen ist, weil die Verpflichtung zum Tragen der Pilotenmütze gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Nach Ansicht der Richter würden hier Männer und Frauen unterschiedlich behandelt, ohne dass es einen hinreichenden Grund dafür gebe. Etwaige Erwartungen von Kunden könnten keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes rechtfertigen. Kurios sei schließlich, dass in der Praxis der zuständige Kommandant darüber entscheidet, ob die Pilotenmütze getragen werden muss oder nicht.
Doch die Lufthansa legte gegen dieses Urteil Berufung ein und bekam zumindest erst einmal Recht. Das Landesarbeitsgericht Köln hob mit Urteil vom 29.10.2012 (Az. 5 Sa 549/11) die Entscheidung der Vorinstanz auf und entschied, dass der Pilot die Mütze tragen muss. Das Gericht argumentierte hierbei spitzfindig, dass die Pilotenmütze angeblich Teil der Dienstbekleidung sei. Der Arbeitgeber dürfe eine unterschiedliche Dienstkleidung für männliche und weibliche Arbeitnehmer vorsehen. Die Richter ließen in ihrer Entscheidung die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.
Wir sind gespannt, ob der Pilot Revision beim Bundesarbeitsgericht entscheidet und wie die Sache dann ausgeht. Normalerweise haben Arbeitgeber hinsichtlich der Dienstkleidung am Arbeitsplatz einen weiten Ermessensspielraum. Anders ist das jedoch dann, wenn etwa eine geschlechtsspezifische Diskriminierung vorliegt.
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