Benachteiligung bei der Einstellung wegen früherer Tätigkeit für das MfS der DDR ist keine unerlaubte Diskriminierung

Benachteiligung bei der Einstellung wegen früherer Tätigkeit für das MfS der DDR ist keine unerlaubte Diskriminierung
04.06.2013340 Mal gelesen
Eine unterschiedliche Behandlung eines Bewerbers wegen eines absehbaren Konflikts mit langjährig Beschäftigten wegen dessen früherer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR, ist nach Ansicht des Arbeitsgerichts Berlin keine Benachteiligung wegen der Weltanschauung.

Die Bewerberin war von 1974 bis 1990 als Sekretärin für das MfS der DDR beschäftigt und in der technischen Abteilung der Sportvereinigung tätig. Aufgabe der technischen Abteilung der Spotvereinigung war es, für die schnelle und reibungslose Präsentation der Trainings- und Wettkampfergebnisse auf den Anzeigetafeln der Sportstätten zu sorgen. Vom 23. Juli 2008 bis zum 31. Januar 2009 war die Bewerberin als Leiharbeitnehmerin der Firma A im Sekretariat des Vorstandes der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin, als Sekretärin eingesetzt. Die Kassenärztliche Vereinigung beschäftigt etwa 360 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Im Oktober 2008 sprachen die Bewerberin und die Vorstandsvorsitzende der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin, Frau C, die in den 60er Jahren selbst Turnerin bei der Sportvereinigung war und der die Tätigkeit der Bewerberin für das MfS bekannt war, über eine mögliche Übernahme als Festangestellte. Daraufhin bat die Abteilungsleiterin Personal der Kassenärztlichen Vereinigung, Frau D, die Bewerberin um Einreichung ihrer Personalunterlagen. Am 10. November 2008 übergab sie unter anderem ihren Lebenslauf und einen ausgefüllten Personalfragebogen. Frau D teilte ihr mit, sie werde informiert, wann die Einstellungsuntersuchung durch den Betriebsarzt stattfinde. Sobald die Untersuchung erfolgt sei, würden die Unterlagen dem Personalrat und nach dessen Zustimmung dem Vorstand vorgelegt.

Am 28. November 2008 kam es zu einem Streit zwischen der Bewerberin und einer Kollegin, die von der früheren Tätigkeit für das MfS der DDR erfahren hat. Die Bewerberin musste Beschimpfungen der Kollegin über sich ergehen lassen.

Am 18. Dezember 2008 entschied der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung, von einer Übernahme der Bewerberin Abstand zu nehmen und ihren Einsatz mit dem 31. Januar 2009 zu beenden.

Die Bewerberin sieht sich ob ihrer früheren Tätigkeit in der DDR benachteiligt und macht ausgehend von einem hypothetischen Gehalt von 2.700€ brutto einen Schadensersatz in Höhe von 8.100€  zunächst außergerichtlich und sodann vor dem Arbeitsgericht Berlin geltend.

Sie habe einen Anspruch unter anderem nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, weil sie wegen ihrer Weltanschauung benachteiligt worden sei. Ihre frühere Tätigkeit für das MfS sei  Ausfluss ihrer Weltanschauung, dem Marxismus-Leninismus gewesen. Diese Weltanschauung habe sich in der Tätigkeit für das MfS manifestiert. Wenn man sie nun wegen ihrer früheren Tätigkeit für das MfS nicht einstelle, benachteilige man sie letztendlich wegen ihrer Weltanschauung.

Die Kassenärztliche Vereinigung trägt vor, sie habe von der Übernahme der Bewerberin Abstand genommen, um den Betriebsfrieden nicht zu gefährden. Frau E. habe die Zusammenarbeit mit ihr abgelehnt. Eine dauerhafte, aus arbeitsorganisatorischen Gründen nicht vermeidbare Zusammenarbeit sei deshalb aussichtslos und nicht zu verantworten gewesen. Aus diesem Grunde sei eine Einstellung ausgeschlossen.

 

Das Gericht wies die Entschädigungsklage ab.

Die Bewerberin habe keine Tatsachen vorgetragen, die die Vermutung zulassen, die Kassenärztliche Vereinigung habe sich gegen eine Übernahme entschieden, weil die Bewerberin überzeugte Marxistin-Leninistin sei oder ehemals gewesen ist. Es sei schon nicht ersichtlich, dass sie tatsächlich vom Marxismus-Leninismus überzeugt war, als sie für das MfS gearbeitet hat. Denn dies hat sie nicht einmal selbst behauptet. Weiter sei nicht ersichtlich, dass die Bewerberin nicht übernommen worden sei, weil sie für das MfS tätig war. Dagegen spreche schon, dass die Kassenärztliche ihre Übernahme  angedacht und entsprechend gefördert hat, gleichwohl unstreitig zumindest Frau C ihre frühere Tätigkeit für das MfS bekannt war.

Der eigentliche Grund für die Entscheidung gegen die Bewerberin lag danach in der Gefährdung des Betriebsfriedens durch den Konflikt zwischen den beiden Frauen und nur indirekt in der früheren Tätigkeit für das MfS, weil dies die Ursache für den Konflikt war.

Die Gewährleistung des Betriebsfriedens, die der eigentliche Grund für die Nichteinstellung der Bewerberin war, sei ein rechtmäßiges Ziel.

Aus diesen Gründen hat das Gericht denn auch die Entschädigungsklage abgewiesen.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 30.07.2009;  33 Ca 5772/09)

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Arbeitsrecht, berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage oder unserem Informationsportal Arbeitsrecht.