Beleidigungen auf Facebook können fristlose Kündigung rechtfertigen

Beleidigungen auf Facebook können fristlose Kündigung rechtfertigen
14.01.2013311 Mal gelesen
Das Arbeitsgericht Duisburg wies in folgendem Fall darauf hin, dass Beleidigungen von Kollegen auf Facebook eine fristlose Kündigung rechtfertigen können.

Der Arbeitnehmer hatte auf Facebook Arbeitskollegen unter anderem als "Speckrollen" und "Klugscheißer" bezeichnet. Er wurde daraufhin fristlos gekündigt.

Das Arbeitsgericht Duisburg stellte klar, dass grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder von Kollegen eine fristlose Kündigung rechtfertigen können. Dabei würden Beleidigungen auf Facebook sogar schwerer wiegen als nur wörtliche Äußerungen unter Kollegen. Facebook-Einträge würden nachhaltiger in die Rechte der Betroffenen eingreifen. Dies sei unabhängig davon, ob der Eintrag öffentlich zugänglich oder nur Freunden bzw. Freundesfreunden zugänglich gewesen sei. Jedenfalls könne der Eintrag, sofern er nicht gelöscht werde, jederzeit wieder aufgerufen und nachgelesen werden.

Eine fristlose Kündigung hielt das Arbeitsgericht trotzdem für nicht gerechtfertigt. Der Eintrag entstand als Affektreaktion unmittelbar nachdem der Arbeitnehmer erfahren hatte, von Kollegen beim Chef denunziert worden zu sein. Außerdem hatte der Arbeitnehmer in seinem Facebook-Beitrag die Kollegen nicht namentlich benannt. Aus dem Beitrag allein war nicht erkennbar, wer gemeint war. Das Arbeitsgericht kam damit zum Schluss, dass eine fristlose Kündigung unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt gewesen sei.

(Quelle: Arbeitsgericht Duisburg, Urteil vom 26.09.2012 - 5 Ca 949/12)

Beleidigungen von Kollegen stellen kein Kavaliersdelikt dar und können den Job kosten. Obwohl das Arbeitsgericht die fristlose Kündigung für nicht wirksam erachtete, wies es auf diesen Grundsatz nochmals hin.

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