Beitrittsrecht zu Verträgen der Gesetzlichen Krankenversicherung

Fachartikel aus dem Bereich Arbeit, Soziales, Angestellte und Beamte - 01.12.2009 - 1.233 mal gelesen.

Während sich der Wettbewerb im Bereich des Hilfsmittelrechts der Gesetzlichen Krankenversicherung durch die Beitrittsmöglichkeit nach § 127 Abs. 2a SGB V weitestgehend erledigt hat (nach einer Entscheidung des Bundeskartellamtes prüft derzeit allerdings das LSG Nordrhein-Westfalen den Zwang zu Ausschreibungen nach § 127 Abs. 1 SGB V in diesem Bereich), gibt es auch erste Erfahrungen mit der Praxis der Kassen  mit den Beitritten.

Einige Krankenversicherungen exekutieren die gesetzliche Anordnung in § 127 Abs. 2a SGB V relativ unproblematisch über internetgestützte Informationsportale (zur Erinnerung: entsprechende Informationen haben unverzüglich, d.h. binnen weniger Tage/Wochen zu erfolgen), andere wiederum haben Verhinderungsstrategien entwickelt.

So hat es bspw. das Bundesversicherungsamt als zuständige Aufsichtsbehörde bundesweit agierender Gesetzlicher Krankenkassen untersagt, die Information von Nachweisen oder Geheimhaltungserklärungen abhängig zu machen. Das Sozialgericht Berlin hat diese Sichtweise mittlerweile bestätigt.

Andererseits ist es den Kostenträgern unbenommen, auf den Beitritt zu den bestehenden Vertragskonditionen zu beharren. So kann der Fall eintreten, dass Leistungserbringer lediglich einen Teil des Vertragsgegenstandes (Produktgruppen) abzudecken in der Lage sind. Hier sind Beitritte zu den bestehenden Verträgen ausgeschlossen, wenn dessen Voraussetzungen nicht hundertprozentig erfüllt werden können. Da jedoch die Berufsausübung der betreffenden Betriebe durch die Abhängigkeit von den Verträgen für die Versorgung im Rahmen des SGB V abhängig ist, wird diesbezüglich zumindest eine Verpflichtung der Kassen zu Vertragsverhandlungen mit den nicht zum Beitritt befähigten Leistungserbringern anzuerkennen sein. In diese Richtung hat sich bereits die Aufsichtsbehörde der Krankenkassen geäußert. 

Über die Art und Weise des Beitritts schweigt sich das Gesetz übrigens aus. Regelmäßig bedarf es einer bloßen Erklärung gegenüber den Krankenkassen bzw. gegenüber deren Verbänden/Arbeitsgemeinschaften. Die jedoch kann es in sich haben, wie Einzelfälle zeigen. So sollten etwaig vorformulierte Beitrittserklärungen genau auf ihren Inhalt kontrolliert werden. Vermieden werden sollten insbesondere Erklärungen, die auf einseitige Gestaltungsrechte der Krankenkasse (z.B. im Rahmen von inhaltliche Änderungen des Beitrittsvertrages) hinauslaufen. Im Zweifel muss eine eigene Erklärung verfasst werden, um nicht Gefahr zu laufen, weitreichende vertragliche Rechte aus der Hand zu geben. So sollte sich der Leistungserbringer in jedem Fall offen halten, jederzeit auch auf spätere Vertragsänderungen reagieren zu können, und sei es im Wege der Vertragskündigung. Diese Möglichkeit kann dann ausgeschlossen oder zumindest eingeschränkt sein, wenn man mit dem Beitritt bereits spätere Änderungen akzeptiert.

Soweit der Kostenträger im Einzelfall einen Beitritt nicht anzuerkennen bereit ist, obwohl die Voraussetzungen hierfür vorliegen (Gewährleistung einer ausreichenden, zweckmäßigen und funktionsgerechten Hilfsmittelversorgung), wird man um die Inanspruchnahme der Sozialgerichte nicht umhin kommen. Das Gericht prüft dann anhand der darzulegenden Kriterien, für die auch weiterhin die gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände in der Fassung vom 27.3.2007 als Auslegungshilfe gelten, anstelle des jeweiligen Kostenträgers, ob die Voraussetzungen für den Vertragsbeitritt vorliegen. Bei wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen werden die Interessen des Leistungserbringers überwiegen (Umsatzeinbußen, Verlust von Versicherten des Kostenträgers), so dass auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine kurzfristige Regelungsanordnung möglich ist, welche die Wirksamkeit eines bereits erklärten Beitritts feststellt.

   

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