Bei wiederholtem /häufigen Falschparken droht MPU oder Führerscheinentzug!

Staat und Verwaltung
14.06.20077350 Mal gelesen

Wer regelmäßig Park- und Halteverstöße begeht, riskiert die Anordnung einer MPU und sogar den Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate.

  • Der Entzug der Fahrerlaubnis ist sogar möglich, selbst wenn der Betroffene noch keine Punkte im Verkehrszentralregister hat!
  • Aus der beharrlichen Anhäufung von Verstößen im ruhenden Verkehr wird die allgemeine Fahrungeeignetheit des Kraftfahrzeugführers geschlossen (z.B. bei 20 bis 30 Parkverstößen jährlich).

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass ein Fahrzeugführer der die Rechtsvorschriften schon im ruhenden Verkehr nicht einhält, erst recht die Vorschriften des fließenden Verkehrs missachtet. Wann von einer beharrlichen Missachtung von Rechtsvorschriften ausgegangen werden kann, ist vom Einzelfall abhängig. Berücksichtigt werden dabei die Anzahl aller begangenen Ordnungswidrigkeiten, der Zeitrahmen, die bereits eventuell vorhandenen Punkte im Verkehrszentralregister und die von den Verstößen ausgehende Gefahr für den fließenden Verkehr.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis setzt dabei nicht voraus, dass sich eine von dem Betroffenen ausgehende Gefahr, "er werde die Rechtsvorschriften für den fließenden Verkehr nicht beachten", bereits konkretisiert hat. Weiterhin wird eine Einlassung, dass es sich "nur" um Parkverstöße handelt von den Gerichten in der Regel abgelehnt, da der Betroffene durch sein Verhalten zeigt, dass er nicht bereit ist, die Verkehrsordnung, soweit sie den ruhenden Verkehr betrifft, zu achten.
Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, so hat dann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG), §§ 11 Absatz 8, 46 Absatz 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zu entziehen. Ein Ermessen steht ihr insoweit nicht zu.
Vor der Entziehung wird die Behörde dem Betroffenen aufgegeben, sich zur Überprüfung seiner charakterlichen Eignung gemäß § 2 Absatz 12 StVG einer medizinisch- psychologischen Untersuchung MPU bei einem akkreditierten Verkehrspsychologen zu unterziehen.

Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.