Bei unberechtigter Abmahnung wegen vermeintlicher Markenverletzung besteht Anspruch auf Schadenersatz
Dies ist dem Beschluss des LG Hamburg vom 22.11.2016 - 312 O 128/16 zu entnehmen.
Folgendes war passiert:
Die Klägerin plante eine Verkaufsmesse für Reitsportartikel unter dem Namen "R. S. S. B". Die Beklagte, welche Inhaberin der Wortmarke "S. B." unter anderem im Bereich sportliche Aktivitäten ist, mahnte die Klägerin wegen vermeintlicher Markenrechtsverletzung ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Dies wies die Klägerin zurück und mahnte ihrerseits durch anwaltliches Schreiben die Beklagte ab. Diese nahm daraufhin ihre Abmahnung zurück.
Auf die von der Klägerin sodann verlangte Erstattung der ihr entstandenen Anwaltskosten in Höhe von ca. 1.500 EUR leistete die Beklagte zunächst keine Zahlung. Hieraufhin erhob die Klägerin Zahlungsklage, welche sie mehrere Monate später für erledigt erklärte mit der Begründung, die Beklagte habe die Anwaltskosten mittlerweile vollständig erstattet. Dem widersprach die Beklagte nicht.
Das LG Hamburg hat der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der Beklagten habe nach summarischer Prüfung der von ihr geltend gemachte markentrechtliche Unterlassungsanspruch nicht zugestanden, da die Klägerin die Markenrechte der Beklagten nicht verletzt habe. Die Beklagte habe die Klägerin fahrlässig und schuldhaft abgemahnt, da sie vorher nicht ausreichend weder den Schverhalt noch die Sachlage geklärt habe.
Die Höhe der als Schaden berechneten Anwaltskosten auf einen Streitwert von 50.000 EUR seien zutreffend berechnet und zudem unstreitig