Erwachsene Nichte und ihr Lebensgefährte begehen Urheberrechtsverletzungen
Die Beklagte hatte ihrer erwachsenen Nichte und ihrem Lebensgefährten, welche aus Australien bei der Beklagten zu Besuch waren, den Internetanschluss überlassen. Eine vorherige Aufklärung, aufgeklärt keine Urheberrechtsverletzungen zu begehen, erfolgte nicht. Beide begingen unstreitig Urheberrechtsverletzungen über den Anschluss der Beklagten.
Anschlussinhaber haftet für Filesharing erwachsener Dritter
Das Gericht kam zu der Auffassung, dass die Beklagte eine zumutbare Verhaltenspflicht verletzt hat. Unstreitig hat sie weder ihre Nichte noch deren Lebensgefährten darauf hingewiesen, dass eine Nutzung von sogenannten Internet-Tauschbörsen zum illegalen Bezug urheberrechtlich geschützten Materials wie insbesondere Filmen, Musik, Computerspielen, zu unterbleiben hat. Dies wäre als zumutbare Verhaltenspflicht jedoch erforderlich gewesen. Denn das Gericht ist der Ansicht, dass vor der Überlassung des Internetanschlusses an einen volljährigen Dritten, der nicht als Familienangehöriger anzusehen sei, eine Belehrung durch den Anschlussinhaber dahingehend geboten und zumutbar sei.
Dabei verweist das LG Hamburg auf die durch unsere Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE erwirkte "Morpheus" Entscheidung (BGH, Urt. v. 15.11.2012 - Az.: I ZR 74/12) des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach Eltern für ihre minderjährigen Kinder nicht haften würden. Weiter nimmt es Bezug auf die in zeitlich spätere "Bearshare" Entscheidung (BGH, Urt. v. 08.01.2014 - Az.: I ZR 169/12), in der der BGH eine Belehrungspflicht der Eltern gegenüber volljährigen Familienangehörigen verneint hat. Das Gericht schließt daraus, dass allein die Volljährigkeit des Nutzers und eine daraus folgende Eigenverantwortlichkeit zum Wegfall einer Belehrungspflicht nicht ausreichen.
Denn dann hätte der BGH ohne weiteres unter Hinweis auf die Eigenverantwortlichkeit Volljähriger feststellen können, dass auch dem Anschlussinhaber "nahestehende volljährige Personen wie etwa Freunde oder Mitbewohner" grundsätzlich nicht vor einer Überlassung des Internetanschlusses zu belehren sind. Das hat der BGH jedoch ausdrücklich offen gelassen.
Schlussendlich stellte das LG Hamburg fest, dass die Nichte der Beklagten und deren Lebensgefährte auch nicht unter den weiteren Begriff "Familienangehörige" fallen.
Fazit: Die Entscheidung des Gerichts ist nicht kritiklos hinzunehmen. Dass das Gericht zwischen erwachsenen Familienangehörigen und erwachsenen Dritten unterscheidet, erscheint nicht sachgerecht. Ob der BGH in seiner "Bearshare" Entscheidung tatsächlich im Rahmen der Belehrungspflichten zwischen erwachsenen Familienangehörigen und erwachsenen Dritten unterscheiden wollte, kann bezweifelt werden.(JAZ)
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