Bei Existenzgründung als Dienstleister und als freier Mitarbeiter an Statusfeststellungsverfahren denken

Berufsrecht
06.05.2015643 Mal gelesen
Wer beruflich das eigene Know-How als selbständiger Dienstleister anbieten will, sollte im Zweifelsfall vor Beginn seiner Tätigkeit bei einem Auftraggeber die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRVB) beantragen.

Wer beruflich das eigene Know-How als selbständiger Dienstleister anbieten will, sollte zur Vermeidung von Beitragsnachforderungen im Zweifelsfall vor Beginn seiner Tätigkeit bei einem Auftraggeber die Durchführung des sogenannten Statusfeststellungsverfahren  bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRVB) beantragen.

Gleiches gilt, wenn eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter beabsichtigt ist.

Hierbei ist zur Risikominimierung insbesondere darauf zu achten, dass der Antrag auf Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens spätestens einen Monat nach Aufnahme der zu prüfenden Tätigkeit bei der DRVB eingegangen ist. Ferner ist wichtig, dass der Existenzgründer nachweisen kann, gegen Krankheit und Alter in vergleichbarer Weise wie ein Arbeitnehmer abgesichert zu sein.

Das Statusfeststellungsverfahren dient der Klärung, ob die beabsichtigte Tätigkeit als selbständige Tätigkeit ohne Beitragspflicht in die gesetzliche Sozialversicherung anzusehen ist, oder die geplante als sozialversicherungspflichtige abhängige Beschäftigung einzustufen ist.

Die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens hat für den Existenzgründer insbesondere drei Vorteile:

1. Wenn die DRVB die Tätigkeit durch Bescheid positiv als selbständig einstuft, ist diese Entscheidung verbindlich für alle Sozialversicherungsträger, insbesondere auch für die Bundesagentur für Arbeit.

2. Potentielle Auftraggeber haben mit einem positivem Bescheid aufgrund der eben beschriebenen Bindungswirkung die Sicherheit, dass sie nicht mit Nachzahlungsforderungen seitens der Sozialversicherungsträger rechnen müssen. Umgekehrt werden potentielle Auftraggeber mit Blick auf das Haftungsrisiko eine Beauftragung ablehnen, wenn ihre Frage, ob ein Anfrageverfahren durchgeführt worden ist, vom Existenzgründer verneint werden muss.

3. Fällt die Statusfeststellung durch die DRVB negativ aus und wird Ihre beabsichtigte Tätigkeit von der Clearingstelle als sozialversicherungspflichtig eingestuft, ist dies natürlich zunächst einmal ärgerlich. Jedoch können Sie gegen den Bescheid durch Erhebung von Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht
vorgehen.

Als Indizien für selbständige Tätigkeit gelten insbesondere

- eigene Betriebsstätte
- Einsatz von Eigenkapital als unternehmerisches Risiko
- Möglichkeit, Tätigkeit frei zu gestalten
- freie Einteilung der Arbeitszeit

Insbesondere folgende Kriterien werden als Indizien für eine abhängige Beschäftigung gewertet

- Existenzgründer hat keine regelmäßig Beschäftigten
- Tätigkeit erfolgt auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber
- Auftraggeber hat Beschäftigte, die dieselben Tätigkeiten verrichten wie der Selbstständige
- Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers
- Selbstständiger hat Tätigkeit beim Auftraggeber zuvor als dessen Arbeitnehmer verrichtet
- Unternehmen des Selbständigen besitzt kein eigenes Firmenschild und keine eigenen Geschäftsräume

Auch wenn der Charme einer Dienstleistungstätigkeit gerade darin liegt, dass sie häufig ohne erhebliches Startkapital (und somit ohne erheblihches finanzielles Risiko) und von zu Hause aus begonnen werden kann, ist zur Kenntnis zu nehmen, dass sich dies bei der Statusfeststellung nachteilig auswirken kann.

Sowohl DRVB wie wohl auch die Mehrheit der erstinstanzlichen und Berufungsgerichte ordnen eine Dienstleistungstätigkeit insbesondere dann als abhängige Beschäftigung ein, wenn die Tätigkeit auch von Angestellten ausgeübt werden kann und der Existenzgründer kein nennenswertes Eigenkapital mit dem Risiko des Verlustes einsetzt. In diesem Zusammenhang soll insbesondere eine Abrechnung auf Stundenhonorarbasis nach Auffassung verschiedener Sozialgerichte bereits gegen ein unternehmerisches Risiko und somit gegen eine selbständige Tätigkeit sprechen. Sofern diese soeben Kriterien für die geplante Dienstleistungstätigkeit zu bejahen sind, ist daher dringend die Durchführung eines Anfrageverfahrens zu empfehlen.