Behandlung durch Chefarzt muss vereinbart werden

Gesundheit Arzthaftung
24.11.2014880 Mal gelesen
Urteil des OLG Hamm Az.: 26 U 30/13 Möchte ein Patient im Krankenhaus ausschließlich durch den Chefarzt operiert werden will, muss er dies durch eine Erklärung explizit deutlich machen.

Steht im Wahlleistungsvertrag ein ärztlicher Stellvertreter des Chefarztes, und willigt der Patient auch in die Behandlung durch diesen Arzt ein, besteht kein zwingender Anspruch auf Chefarztbehandlung.


Der 64 Jahre alte Kläger hatte sich wegen häufigen Entzündungen der Nasennebenhöhlen in einer Klinikambulanz vorgestellt. Es folgte die Op. Eine Nachblutung nach der Operation wurde mittels Tamponaden gestoppt. Für die Krankenhausbehandlung hatte der Kläger eine Wahlleistungsvereinbarung zur Chefarztbehandlung geschlossen. Der Patient verklagte die Klinik auf Schadenersatz und 75.000 Euro Schmerzensgeld, da die Operation nicht indiziert gewesen, die Nachblutung nicht richtig behandelt worden und die Aufklärung unvollständig sei.


Das Landgericht wies die Klage ab, die Berufung vor dem OLG blieb ohne Erfolg. Nach Einschätzung des OLG war die Operation indiziert. Sie konnten auch keine Fehler während der Operation und der postoperativen Behandlung feststellen. Auch lasse sich den Einverständniserklärungen des Patienten nicht entnehmen, dass er ausschließlich die Chefarztbehandlung wollte.


Schließlich sei in der Wahlleistungsvereinbarung der Arzt, der die OP vorgenommen hatte, als Stellvertreter benannt worden. (iss)