Begründet das Ehrenamt ein Arbeitsverhältnis?

Begründet das Ehrenamt ein Arbeitsverhältnis?
08.01.2013283 Mal gelesen
Begründet eine ehrenamtliche Tätigkeit ein Arbeitsverhältnis mit der Folge, dass arbeitsrechtliche Vorschriften Anwendung finden?

Das Bundesarbeitsgericht hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob arbeitsrechtliche Vorschriften auf eine ehrenamtliche Tätigkeit Anwendung finden.

Die bei einer örtlichen Telefonseelsorge tätige ehrenamtliche Telefonseelsorgerin wurde von ihrem Dienst mündlich entbunden und erhob Kündigungsschutzklage. Bisher war sie monatlich in einem Umfang von 10 Stunden auf der Grundlage von schriftlichen Beauftragungen für den Seelsorgeträger tätig. Sie erhielt für ihre Dienste keinen Lohn, lediglich einen Unkostenersatz von 30 Euro monatlich.

Die Kündigungsschutzklage blieb erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht machte deutlich, dass es sich bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit gerade nicht um ein Arbeitsverhältnis handele. Die ehrenamtliche Tätigkeit diene nicht der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz, sondern sei Ausdruck einer inneren Haltung gegenüber Belangen des Gemeinwohls. Eine Vergütung würde bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit gerade nicht erwartet. Insoweit sei die Vereinbarung, dass die Tätigkeit unentgeltlich zu erbringen ist, zulässig. Zwingende arbeitsrechtliche Schutzvorschriften werden nicht umgangen.

(Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 62/12, Urteil vom 29. August 2012 - 10 AZR 499/11; Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 20. Mai 2011 - 3 Sa 579/10)

Das Bundesarbeitsgericht stellte mit dieser Entscheidung klar, dass arbeitsrechtliche Vorschriften auf eine ehrenamtliche Tätigkeit keine Anwendung finden und diese ein Arbeitsverhältnis nicht begründet.

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