Begrenztes Realsplitting

Begrenztes Realsplitting
04.10.2016599 Mal gelesen
Was bedeutet eigentliche "Begrenztes Realsplitting"?

Im Rahmen des Unterhalts kommt oft der Begriff des "begrenzten Realsplittings" auf.

Dies bedeutet, dass einer von einem Ehegatten gezahlter Trennungs- und/oder nachehelicher Unterhalt nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG bis zu einem Betrag in Höhe von derzeit € 13.805,00 pro Jahr als Sonderausgabe einkommenssteuerlich berücksichtigt werden kann.

Hierzu ist jedoch ein gesonderter Antrag des Unterhaltspflichtigen beim Finanzamt erforderlich, der dem Unterhaltsempfänger dann wiederum zustimmen muss. 

Dies führt dazu, dass der bezahlte Unterhalt von seinen Einkünften bei der Ermittlung der Steuerlast abgezogen bleibt und dieser Betrag somit bei ihm unversteuert bleibt.

Auf der anderen Seite muss jedoch der Unterhaltsempfänger diesen erhaltenen Unterhalt besteuern.

Diese Unterhaltsbeträge müssen also in dessen Steuererklärung ausgewiesen und als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 1 a EStG) versteuert werden.

Dieses Verfahren wird als begrenztes Realsplitting bezeichnet.

Da dieses jedoch regelmäßig beim Unterhaltsberechtigten zu einer höheren Steuerbelastung führt, ist der unterhaltsberechtigte Ehegatte zu seiner Zustimmung für dieses begrenzte Realsplitting allerdings nur dann verpflichtet, wenn ihm der Unterhaltsverpflichtete zuvor die Übernahme den aus dieser Zustimmung folgenden finanziellen Nachteilen (höhere Steuerlast) zugesichert hat, er sich ihm gegenüber also verpflichtet hat, für diese Nachteile aufzukommen. Diese Vereinbarung sollte zwischen den Parteien schriftlich getroffen werden.

Aber nicht nur die steuerlichen Nachteile muss der Unterhaltsverpflichtete dem Unterhaltsberechtigten ersetzen, sondern auch gegebenenfalls ein daraus resultierender höher Krankenkassenbeitrag oder Kindergartenbeitrag, weil auch diese Beträge am zu versteuernden Einkommen bemessen werden.

Ob das begrenzte Realsplitting im Einzelfall sinnvoll ist, sollte daher bei einer Unterhaltsberechnung überprüft werden.

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