Bearbeitungsentgelte bei Darlehen und die Rückforderung des Entgelts

Bearbeitungsentgelte bei Darlehen und die Rückforderung des Entgelts
23.08.2013511 Mal gelesen
Der Anspruch auf Rückforderung des Bearbeitungsentgelts sollte in allen Fällen geprüft werden. Dies vor allem hinsichtlich des Anspruchs und einer möglichen Verjährung.

Die Banken verweigern nach Einschätzung und eigener Erfahrung des Textverfassers wohl durchgehend, von Ausnahmen abgesehen, in allen Fällen, Bearbeitungsentgelte aus Darlehensverträgen ihren Kunden zurück zu erstatten.

Antwortschreiben der Banken an Kunden mögen vielleicht auf den ersten Blick Eindruck verschaffen sind aber gänzlich nicht haltbar.

Die vorliegende Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte ist klar und eindeutig. Ein Punkt zum Beispiel, der von den Banken vorgetragen wird ist, dass ein Urteil des BGH nicht bzw. noch nicht vorliegen würde. Aber hierzu sei erwähnt, dass die betroffenen Banken durch Rücknahme von Revisionen gerade verhinderten, dass der BGH entscheiden konnte.

Mittlerweile liegt unter anderem dem BGH wieder eine Revision bzgl. einem Darlehen der Postbank vor. Nur ist der dort vorliegende Fall erstens nicht der Standardfall eines Bearbeitungsentgeltes und zweitens nach Kenntnis des Verfassers auch kein Standardfall eines Darlehens, den die Postbank vergab. Fazit ist, dass auch damit wohl versucht wird, dass die Kunden die Bearbeitungsentgelte nicht klageweise zurückfordern, wobei auch in diesem erwähnten Verfahren eher erwartet wird, dass die Revision gleichfalls zurückgezogen wird, falls der BGH entsprechende negative Hinweise zu einer anstehenden Entscheidung aussprechen sollte.

In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass die Verbraucherzentrale gegen eine Anzahl von Banken geklagt hat auf Unterlassung der Verwendung der entsprechenden Klauseln und in den abgeschlossenen Fällen die Unterlassungsklagen positiv ausgingen.

Beim einzelnen konkreten Anspruch auf Rückerstattung muss gemäß der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte immer geprüft werden, ob das Bearbeitungsentgelt durch allgemeine Geschäftsbedingungen geregelt wurde, also nicht im Einzelfall ausgehandelt wurde.

Der Darlehensnehmer sollte als ersten Schritt seine Bank mit einer kalendermäßigen Frist auffordern, das Bearbeitungsentgelt zurück zu bezahlen. Erfolgt die Rückerstattung nicht, kann der Darlehensnehmer sich an einen Rechtsanwalt wenden, um das Bearbeitungsentgelt einzuklagen.

Wichtig hierbei ist die Frage der Verjährung zu beachten, ob im konkreten Fall eine Verjährung eingetreten ist oder sein kann. Ob eine Verjährung eingetreten ist, kann der Darlehensnehmer im Normalfall nicht einschätzen, so dass bereits deshalb die Frage der Verjährung im Einzelfall geprüft werden sollte. Es kann dem Darlehensnehmer keinesfalls empfohlen werden, die Frage nicht prüfen zu lassen, da erst auf eine Entscheidung des BGH zu einem ungewissen Zeitpunkt in der Zukunft abgewartet werden soll. Dies deshalb, da dies dem Darlehensnehmer nichts nützt, da die Verjährungsfrist unabhängig hiervon läuft bzw. weiterläuft.

Der Anspruch auf Rückforderung verjährt bei Kenntnis in drei Jahren, wobei die Frist erst beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Verbraucher Kenntnis von dem Anspruch erlangt.

Die Banken argumentieren, dass allein die Kenntnis der Zahlung maßgebend sei. Danach wären Ansprüche im Jahre 2013 schon verjährt, wenn das Bearbeitungsentgelt vor dem 1. Januar 2010 gemäß dem Vertrag gezahlt wurde. Erwähnt sei, dass auch zwei Amtsgerichte dies bisher so sahen.

Dieser Auffassung wird nicht gefolgt. Maßgebend ist die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von 10 Jahren. Dies deshalb, da gemäß dem BGH und seinen Urteilen die Frist erst nach Klärung der umstrittenen bzw. unklaren Rechtslage für den einzelnen Darlehensnehmer zu laufen beginnt und erst dann eine Klage zumutbar ist. Die Rechtslage dürfte aber erst seit Oktober 2011 klar sein, zuvor war sie gerade nicht klar. Demzufolge war erst ab diesem Zeitpunkt eine Klage zumutbar, so dass sich daraus ergeben könnte, dass Ansprüche der letzten 10 Jahre erst ab dem 1.1.15 verjährt sein werden. Im übrigen gibt es für diese Position weitere Gründe, insbesondere das Urteil des BGH vom 15.6.10, AZ: XI ZR 309/09. Dies ist die gegensätzliche Position zur oben genannten Position bzw. Standpunkt der Banken.

Aber auch dieser Frage sind noch Gerichtsentscheidungen zu erwarten. Das Problem dabei ist, dass der Darlehensnehmer zur Frage der Verjährung nicht einfach die Arme verschränken kann und sich sagen kann, warten wir mal bis die Gerichte auch zu dieser Frage völlige Klarheit geschaffen haben und dann werde ich tätig. Darauf kommt es nicht an, da die Verjährungsfristen unabhängig hiervon laufen.

Dem Darlehensnehmer kann nur empfohlen werden, seinen Anspruch umgehend prüfen zu lassen. Die Fragen ob ein Anspruch besteht und ob dieser noch nicht verjährt ist sind die zwei grundlegenden Fragen.