Beamtenrecht: Zur Bedeutung der dienstlichen Beurteilung bei der Konkurrentenklage (Beschluss des VG Braunschweig vom 16.02.2009, 7 B 256/08

Beamtenrecht
29.03.20092737 Mal gelesen
Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat in einem aktuellen Beschluss vom 16.02.2009 (7 B 256/08) entschieden, dass ein unterlegener Bewerber um eine Stelle die Rechtswidrigkeit seiner eigenen dienstlichen Beurteilung auch im Rahmen des Bewerbungsverfahrensanspruches geltend machen kann.
 
In dem entschiedenen Fall konkurrierten mehrere Beamte um die Besetzung zweier Stellen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO. Der Antragsteller war als Regierungsamtmann (A 11 BBesO) tätig. In seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung waren seine dienstlichen Leistungen mit der Gesamtnote B - übertrifft erheblich die Anforderungen - bewertet worden. Die beiden für die Stellen ausgewählten Konkurrenten hatten aktuell jeweils die Gesamtnote A - übertrifft in hervorragender Weise die Anforderungen - erhalten.Bei der Bewertungsstufe A handelt es sich um die höchste Bewertungsstufe.
 
Das Verwaltungsgericht hielt die Beurteilungen der ausgewählten Bewerber für rechtsfehlerhaft und entschied, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass der Antragsteller nach Erstellung von neuen rechtsfehlerfreien dienstlichen Beurteilungen für die Mitbewerber ausgewählt werden könne. Die Beurteilungen der Mitbewerber seien offenkundig rechtsfehlerhaft, weil die Vergabe der Gesamtbewertung der Stufe A jeweils angesichts der Benotungen der Einzelbeurteilungsmerkmale und auch deren besonderen Gewichtung nicht ohne eine zusätzliche Begründung plausibel sei. Bei einer Auswahlentscheidung gelte das Prinzip der Bestenauslese. Mit diesem Grundsatz sei es unvereinbar, sehenden Auges eine zur Ernennung eines möglicherweise deutlich leistungsschwächeren Konkurrenten führende Auswahlentscheidung hinzunehmen, obwohl eine für die Auswahlentscheidung relevante aktuelle Beurteilung des ausgewählten Bewerbers offensichtlich rechtswidrig ist. Eine solche Vorgehensweise würde eine Ungleichbehandlung des unterlegenen Bewerbers darstellen, wenn nicht auszuschließen sei, dass dieser im Falle einer rechtmäßig erteilten Beurteilung des Konkurrenten eine realistische Chance hätte, in Konkurrenz mit diesem Bewerber ausgewählt zu werden. Dies werde in der Regel dann der Fall sein, wenn beide Bewerber - nach Erstellung von rechtsfehlerfreien Beurteilungen - voraussichtlich zumindest die gleichen Gesamtnotenstufen erreichen können. Ferner sei anerkannt, dass ein unterlegener Bewerber um eine Stelle die Rechtswidrigkeit der eigenen Beurteilung im Rahmen des Bewerbungsverfahrensanspruchs als Verletzung dieses Anspruchs geltend machen kann. Dieser Anspruch muss auch dann als verletzt angesehen werden, wenn ein ausgewählter Konkurrent fehlerhaft (zu gut) beurteilt wurde.
 

Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss vom 16.02.2009, 7 B 256/08