Beamtenrecht - Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit - Auswertung der Gutachten durch den Dienstherrn

Staat und Verwaltung
19.06.2015564 Mal gelesen
Bei der Entscheidung über eine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit muss der Dienstherr ärztliche Befunde und Schlussfolgerungen inhaltlich nachvollziehen und sich auf dieser Basis ein eigenes Urteil bilden. Der Arzt hat nicht die Entscheidungsverantwortung für das gesundheitliche Eignungsurteil.

In einem vom VG Hannover mit Urteil vom 19.03.2015 entschiedenen Fall hatte der Amtsarzt ein psychiatrisches Zusatzgutachten angefordert und dessen Ergebnis mitgeteilt, das Gutachten selbst jedoch der Behörde nicht vorgelegt. Diese hatte es auch nicht nachgefordert, sondern allein aufgrund des mitgeteilten Ergebnisses die Dienstunfähigkeit festgestellt.

Die amtsärztlichen Feststellungen waren aus Sicht des Gerichts jedoch nicht schlüssig. Insbesondere vermisste das Gericht Hinweise auf die Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die dienstliche Tätigkeit. Allein anhand der Ausführungen des Amtsarztes und ohne Kenntnis des Zusatzgutachtens sei die Behörde gar nicht in der Lage gewesen, die ärztlichen Feststellungen inhaltlich nachzuvollziehen, geschweige denn sich ein eigenverantwortliches Urteil zu bilden. Unter diesen Umständen sei vielmehr zu erwarten gewesen, dass entweder das Zusatzgutachten beim Amtsarzt angefordert oder aber zumindest eine nähere Erläuterung der angeführten Diagnosen eingeholt wird. Dies war unterblieben, sodass der Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand aufgehoben wurde.

VG Hannover - 19.03.2015 - 2 A 7711/13

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Dienstunfähigkeit - Zurruhesetzungsverfahren

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

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