Beamtenrecht – Stellenbesetzung - Beförderungsklage - Die Einstufung des Dienstpostens, den der Beamte im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung innehat, d

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30.05.20104918 Mal gelesen
Es verstößt gegen das Prinzip der Bestenauslese, wenn der Dienstherr im Rahmen seiner Auswahlentscheidung die Gesamturteile der aktuellen Beurteilungen derjenigen Bewerber, die auf einem ihrem Statusamt entsprechenden Dienstposten beurteilt worden sind, gegenüber den Gesamturteilen derjenigen Bewerber, die innerhalb der Vergleichsgruppe einen höherwertigen Dienstposten inne hatten und darauf beurteilt worden sind, um eine Binnendifferenzierung abwertet.

 Beschluß des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 18.05.2010 (5 ME 305/09)

 Aus der Entscheidung: 

Ausgeschrieben war die Stelle eines "Leiters bzw. der Leiterin des Fachdienstes Finanzen und Beteiligungen Bes.Gr. A 13 BBesO/EGR 11 TVöD". Beworben hatten sich zwei Beamte, von denen der erste für die auf einem nach der Besoldungsgruppe A 12 BBesO bewerteten Dienstposten erbrachten Leistungen eine Beurteilung mit der Note 1,0 erhielt. Der andere wurde mit der Note 1,5 - allerdings auf einem nach Auffassung der Behörde nach der Besoldungsgruppe A 13 bewerteten Dienstposten - beurteilt. Dieser Dienstposten war erst Anfang März 2009 mit dem Ergebnis einer A 13-Wertigkeit neu bewertet worden. Die dienstliche Beurteilung bezog sich aber nicht auf die Leistungen seit März 2009, sondern auf den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 25. Februar 2009. Auf der Grundlage dieser Beurteilungen entschied sich die Behörde für den zweiten Bewerber. Sie meinte, dass die dienstliche Beurteilung auf einer A 12-Stelle bis maximal 0,5 Punkte im Vergleich zur Beurteilung auf einer A 13-Stelle abzuwerten sei. Aufgrund dessen seien beide Bewerber als gleichrangig anzusehen und die Auswahlentscheidung an den besonderen Anforderungen des Dienstpostens zu orientieren. Danach sei der zweite Bewerber auszuwählen, der über die geforderten herausragenden Kenntnisse des Haushalts- und Finanzwesens verfüge, die der Antragsteller nicht aufweisen könne. Dieses Vorgehen hat das Oberverwaltungsgericht für rechtswidrig erklärt. Die Abwertung verstoße gegen das Prinzip der Bestenauslese. Eine wesentliche Gleichheit der Gesamturteile besteht entgegen der Auffassung der Behörde nicht deshalb, weil der Antragsteller seine mit 1,0 bewerteten Leistungen auf einem A 12-wertigen Dienstposten und demgegenüber der Beigeladene seine mit der Note 1,5 bewerteten Leistungen auf einem A 13-wertigen Dienstposten erbracht hat. Der Dienstposten des zweiten Bewerbers war erst Anfang März 2009 mit dem Ergebnis einer A 13-Wertigkeit neu bewertet worden. Die dienstliche Beurteilung bezog sich aber nicht auf die Leistungen seit März 2009, sondern auf den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 25. Februar 2009. Folgerichtig sei in der dienstlichen Beurteilung die Besoldungsgruppe A 12 genannt. Die auf diesen Dienstposten erbrachten Leistungen seien nicht beurteilt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstößt die Besetzung von Beförderungsämtern nach dem Auswahlkriterium der Wertigkeit des Dienstpostens, den der Bewerber innehat, gegen das in Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG verankerte Prinzip der Bestenauslese. Die Einstufung des Dienstpostens, den der Beamte im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung innehat, stellt kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium dar. Zwar sind bei der Beurteilung des Leistungsvermögens eines Beamten und seiner voraussichtlichen Bewährung in einem höheren Amt die Anforderungen in den Blick zu nehmen, die sein Dienstposten stellt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass Inhaber höherwertiger Dienstposten leistungsstärker sind als Inhaber niedriger Dienstposten. Demzufolge - so die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung - rechtfertigt die unterschiedliche Einstufung der Dienstposten von Bewerbern nicht, von einem Leistungsvergleich zwischen ihnen abzusehen. Hieraus folgt, dass der Dienstherr bei der Beurteilung der Leistungen des Beamten zwar die Anforderungen, die der Dienstposten stellt, in den Blick zu nehmen und zu berücksichtigen hat. Mithin darf die Behörde den Umstand, dass der zweite Bewerber seine Leistungen auf einem am Beurteilungsstichtag höher bewerteten Dienstposten erbracht hat, bei ihrer Bewertung der Einzelleistungsmerkmale berücksichtigen. Ihr ist es jedoch verwehrt, die innerhalb der Vergleichsgruppe der beurteilten Beamten vorliegenden Gesamturteile im Nachhinein durch die Wertigkeit des Dienstpostens zu relativieren, indem sie die Gesamturteile derjenigen Beamten abwertet, die ihre Leistungen auf einem ihrem Statusamt entsprechenden Dienstposten erbracht haben. Ein solches Vorgehen würde dazu führen, dass die Zuordnung des von dem Beamten innegehabten Dienstpostens in unzulässiger Weise zum Auswahlkriterium erhoben wird.

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