Beamtenrecht - Rechtsschutz gegen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Staat und Verwaltung
02.08.20157049 Mal gelesen
Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen eine Zurruhesetzungsverfügung erfasst nicht die Einbehaltung der Besoldung, die das Ruhegehalt übersteigt.

Eine Zurruhesetzungsverfügung ist ein Verwaltungsakt und somit auf dem Verwaltungsrechtsweg anfechtbar (§ 126 Abs. 1 BBG für Bundesbeamte und § 54 Abs. 1 BeamtStG für Landesbeamte). Vor allen Klagen ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen (§ 126 Abs. 2 Satz 1 BBG und § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG). Einige Bundesländer haben im Zuge einer Verwaltungsreform jedoch das Widerspruchsverfahren abgeschafft. In diesen Länder müssen Landesbeamte gegen eine Zurruhesetzungsverfügung sofort klagen.

Widerspruch und Klage haben aufschiebende Wirkung (Oberverwaltungsgericht NRW - 5.10.2012 - 1 B 790/12). Die aufschiebende Wirkung erstreckt sich aber nicht auf die finanzielle Rechtsfolge der Zurruhesetzung. Denn mit der Zurruhesetzung werden die Bezüge auf den Betrag des Ruhegehalts gekürzt. Das Gesetz bestimmt: „Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist. Zu diesem Zeitpunkt wird die Besoldung einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigt." (§ 47 Abs. 4 BBG). Die Beamtengesetze der Länder enthalten gleich lautende oder zumindest ähnliche Regelungen. Widerspruchs- und Klageverfahren können sich jedoch oftmals über mehrere Jahre hinziehen. Dies führt, insbesondere bei jüngeren Beamten, zu erheblichen finanziellen Einbußen. Muss man diese hinnehmen, obwohl man sich gerichtlich gegen die Zurruhesetzung wehrt?

Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die Zurruhesetzungsverfügung erstreckt sich – wie dargestellt - nicht auf die Bezügekürzung. Mit der Anfechtung des Bescheides kann man also nicht die (zumindest vorläufige) Weiterzahlung der vollen Bezüge erzwingen. Denn die Rechtsfolge der sofortigen Bezügekürzung tritt unmittelbar kraft Gesetzes ein. D.h. sie ist automatische Folge der Zurruhesetzungsverfügung. Sie bedarf keines umsetzenden Verwaltungsaktes. Diese Regelung soll dem Beamten die Möglichkeit nehmen, durch Widerspruch und Klage gegen die Versetzung in den Ruhestand einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, der ihn erst zu der Ergreifung von Rechtsmitteln ermutigt (Oberverwaltungsgericht NRW - 5.10.2012 - 1 B 790/12)

Deshalb kann in solchen Fällen nur eine einstweilige Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen vollständigen Auszahlung der Bezüge beantragt werden. Erfolgsaussichten dürften aber nur selten gegeben sein. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nämlich, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund geltend gemacht wird. Aber schon ein Anordnungsanspruch lässt sich wohl nur selten glaubhaft machen. Etwa in den seltenen Fällen, in denen die Zurruhesetzungsverfügung ersichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgt ist und nur dem Zweck dient, eine Besoldungskürzung vorzunehmen, oder wenn die Feststellung der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen bzw. offensichtlich rechtswidrig erscheint. In diesen Fällen entfällt die Grundlage für die gesetzliche Festlegung, dass der Beamte grundsätzlich die vorübergehende Einbehaltung seiner Bezüge zu dulden hat (OVG NRW a.a.O).

Außerdem muss der Beamte einen Anordnungsgrund glaubhaft machen. D.h., er muss darlegen, dass eine vorläufige Zwischenentscheidung des Gerichts zur Abwendung gravierender Nachteile erforderlich und ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist. Dies könnte zu Beispiel dann der Fall sein, wenn der Beamte auf die vorläufige Rückzahlung der einbehaltenen Bezüge zur Bestreitung seines Lebensunterhalts dringend angewiesen ist. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden  (Verwaltungsgericht München - 30.01.2013 - M 5 E 12.5819).


Weitere Informationen zum Zurruhesetzungsverfahren bei Dienstunfähigkeit finden Sie auf unserer Website:

Dienstunfähigkeit - Zurruhesetzungsverfahren

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

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