Anders als nach der Rechtslage unter Geltung der Bundesdisziplinarordnung, nach der mangels gesetzlicher Verweisung Prozesskostenhilfe in Disziplinarverfahren nicht bewilligt werden konnte, kann in gerichtlichen Disziplinarverfahren nach dem Thüringer Disziplinargesetz dem beschuldigten Beamten Prozesskostenhilfe gewährt werden. Die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung gegen eine Disziplinarklage sind daran zu messen, ob der Vortrag des Beamten geeignet ist, das mit der Disziplinarklage verfolgte Ziel, die Verhängung einer bestimmten Disziplinarmaßnahme, jedenfalls teilweise abzuwenden. Beschluss vom 17.02.2010 (1 VO 93/09)
Die Gründe dieser Entscheidung dürften auf alle Disziplinargesetze übertragbar sein, die in ähnlicher Weise auf die Verwaltungsgerichtsordnung verweisen (z.B. § 3 Bundesdisziplinargesetz, § 4 Nds. DiszG, § 3 DiszG NRW).
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