Beamtenrecht: Prozesskostenhilfe im Disziplinarverfahren

Staat und Verwaltung
30.05.20101685 Mal gelesen
Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat in einem Beschluss vom 17.02.2010 entschieden, dass in Disziplinarverfahren nach dem Thüringer Disziplinargesetz Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, weil das Gesetz auf die Verwaltungsgerichtsordnung verweise, die wiederum die entsprechenden Regeln der Zivilprozessordnung für anwendbar erklärt.

Anders als nach der Rechtslage unter Geltung der Bundesdisziplinarordnung, nach der mangels gesetzlicher Verweisung Prozesskostenhilfe in Disziplinarverfahren nicht bewilligt werden konnte, kann in gerichtlichen Disziplinarverfahren nach dem Thüringer Disziplinargesetz dem beschuldigten Beamten Prozesskostenhilfe gewährt werden. Die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung gegen eine Disziplinarklage sind daran zu messen, ob der Vortrag des Beamten geeignet ist, das mit der Disziplinarklage verfolgte Ziel, die Verhängung einer bestimmten Disziplinarmaßnahme, jedenfalls teilweise abzuwenden. Beschluss vom 17.02.2010 (1 VO 93/09)

 

Die Gründe dieser Entscheidung dürften auf alle Disziplinargesetze übertragbar sein, die in ähnlicher Weise auf die Verwaltungsgerichtsordnung verweisen (z.B. § 3 Bundesdisziplinargesetz, § 4 Nds. DiszG, § 3 DiszG NRW).

 

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