Beamtenrecht – Überprüfung der Dienst(un)fähigkeit – Vorsicht vor Beweisvereitelung

Staat und Verwaltung
06.10.2015289 Mal gelesen
Wenn der Dienstherr eine ärztliche Untersuchung rechtmäßig anordnet, muss sich der Beamte der Untersuchung stellen. Anderenfalls begeht er eine sog. Beweisvereitelung.

Auch im Zurruhesetzungsverfahren gilt ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass das schuldhafte Verhindern der Nutzung eines bestimmten Beweismittels als ein Umstand gewertet werden darf, der für die Richtigkeit des gegnerischen Vorbringens spricht (§ 444 der Zivilprozessordnung, ZPO). Das bedeutet: Wenn der Beamte sich einer rechtmäßig angeordneten Untersuchung nicht stellt, darf der Dienstherr allein aus diesem Verhalten schließen, dass der Beamte tatsächlich dienstunfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Beamte sich zwar einer amtärztlichen (Allgemein)Untersuchung unterzieht, der Amtsarzt jedoch eine psychiatrische Zusatzbegutachtung für erforderlich hält und der Beamte diese verweigert.

Denn anderenfalls hätte es der Beamte in der Hand, mit der Verweigerung der insoweit zweckmäßigen ärztlichen Untersuchung die Feststellung der Dienstunfähigkeit zu verhindern.

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.06.2010 - 6 A 2903/09

Der Beamte kann sich in diesem Fall nicht mehr darauf berufen, dass er tatsächlich dienstfähig ist. Es nützt auch nichts, in einem anschließenden Verwaltungsgerichtsverfahren die Dienstfähigkeit nachzuweisen oder der Untersuchung nachträglich zuzustimmen. Denn entscheidend sind allein die Erkenntnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (d.h. in der Regel zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides). Später gewonnene Erkenntnisse sind vom Gericht nicht mehr zugunsten des Beamten zu beachten.

Sollte der Beamte tatsächlich dienstfähig sein oder seine Dienstfähigkeit während des Klageverfahrens wieder erlangen, muss er einen Antrag auf Reaktivierung stellen.

Die Grundsätze der Beweisvereitelung gelten allerdings nur, wenn die Untersuchungsanordnung ihrerseits rechtmäßig ist. Die Anordnung ist zwar kein anfechtbarer Verwaltungsakt, sondern eine innerdienstliche Weisung, gegen die kein Rechtsmittel gegeben ist. Dennoch muss die Anordnung bestimmten Anforderungen genügen. Der Beamte hat das Recht, die Anordnung zu überprüfen und diese ggf. zu beanstanden. Eine rechtswidrige Anordnung braucht er nicht zu befolgen.

siehe auch:Beamtenrecht - Dienstunfähigkeit - Wann darf eine ärztliche Untersuchung verweigert werden?


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