Beamtenrecht – Disziplinarverfahren – welche Auswirkungen hat der Deal im Strafverfahren auf ein späteres Disziplinarverfahren?

Staat und Verwaltung
04.08.2013619 Mal gelesen
Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren und eines rechtskräftigen Strafbefehls sind in einem Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend.

Eine solche Regelung enthalten praktisch alle Disziplinargesetze. Das Verwaltungsgericht übernimmt also die tatsächlichen Feststellungen aus dem Strafverfahren und führt keine eigenen Ermittlungen mehr durchführt,. Wenn die Feststellungen des Strafurteils jedoch offenkundig unrichtig sind, muß das Verwaltungsgericht die erneute Prüfung solcher Feststellungen beschließen (sog. Lösungsbeschluss).

Diese Bestimmung wirft in der Regel keine Fragen auf, wenn das Strafurteil auf einem ordnungsgemäßen Verfahren beruht. Aber wie verhält sich die Sache, wenn das Urteil des Strafgerichts auf einem so genannten "Deal" beruht? Als Deal bezeichnet man eine Absprache zwischen Richter, Staatsanwalt, Angeklagtem und Verteidigung. Er dient der Prozessökonomie. In der Regel erklärt sich der Angeklagte zu einem (Teil-)Geständnis bereit. Dies wird als Strafmilderungsgrund gewertet. Das Gericht kommt ihm dafür bei der Bemessung der Strafe entgegen. Der Ermittlungs- und Verhandlungsaufwand des Gerichts reduziert sich erheblich. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Praxis in einem Urteil vom 19. März 2013 (2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11) grundsätzlich gebilligt.

Welche Folgen hat es, wenn dem Deal keine verwertbaren Angaben zugrundeliegen, das Strafgericht  also keine tatsächlichen Feststellungen trifft? Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss v. 26.08.2010, 2 B 43.10) müssen sich die Verwaltungsgerichte im Disziplinarverfahren von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils lösen und den Sachverhalt eigenverantwortlich ermitteln, wenn sie ansonsten "sehenden Auges" auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten. Dies kann der Fall sein, wenn die Feststellungen in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Hierunter fällt auch, dass das Strafurteil auf einer Urteilsabsprache beruht, die den rechtlichen Anforderungen nicht genügt. Ein Strafurteil, dass auf einer unzulässigen Urteilsabsprache beruht, gilt als unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen und entfaltet keine Bindungswirkung für das gerichtliche Disziplinarverfahren. Ein Anhaltspunkt für eine unzulässige Urteilsabsprache liegt unter anderem dann vor, wenn der Angeklagte lediglich ein formelhaftes Geständnis abgegeben hat, das Strafgericht seine Überzeugung von der Täterschaft im Urteil nur pauschal begründet hat.

Beispiel:

Verteidigungsschrift

OVG Niedersachsen - 23.04.2013

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