Beamtenrecht – Dienstunfähigkeit - Versetzung in den Ruhestand – Weiterverwendung vor Versorgung

Arbeit Betrieb
24.03.2013822 Mal gelesen
Das Bundesverwaltungsgericht und das OVGLüneburg haben sich in zwei jüngst veröffentlichten Entscheidungen zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit geäußert. In beiden Fällen geht es um den Grundsatz "Weiterverwendung vor Versorgung."

Das OVG Lüneburg hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Dienstherr bei reduzierter Dienstfähigkeit die Dienstzeit des Beamten herabgesetzt und auch die Bezüge entsprechend gekürzt hatte. Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos.

Gemäß § 26 Abs. 1 S. 3 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) soll von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. § 27 Abs. 1 BeamtStG bestimmt, dass von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden soll, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

Hierzu hat das OVG Lüneburg entschieden, dass die Prüfung einer anderweitigen Verwendung zunächst überhaupt nur dann erforderlich ist, wenn der Beamte im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand tatsächlich anderweitig verwendbar ist. Die anderweitige Verwendbarkeit muss in vollem Umfang, d. h. zu 100 Prozent der regulären Arbeitszeit gewährleistet sein.

Aber selbst wenn die gesundheitliche Möglichkeit einer vollzeitigen anderweitigen Verwendung besteht, kommt auch einen Verwendung mit reduzierter Dienstzeit in Betracht. Die gesetzlichen Möglichkeiten einer anderweitigen Verwendung gemäß § 26 BeamtStG als auch die Reduzierung der Arbeitszeit bei begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 27 BeamtStG sind Ausdruck des Grundsatzes "Weiterverwendung vor Versorgung". Sie dienen dem Ziel, die Versetzung in den Ruhestand möglichst zu verhindern. Beide Möglichkeiten stehen - - so das OVG - gleichwertig nebeneinander. Ein Vorrang der einen vor der anderen Möglichkeit gibt es nicht.

Wenn im Einzelfall die Voraussetzungen beider Vorschriften erfüllt sind, entscheidet der Dienstherr nach organisatorischen und personalwirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der Belange des Beamten

OVG Lüneburg - Beschluss vom 16.01.2013 - 5 LA 228/12

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem erst vor kurzem im Netz veröffentlichten Beschluss vom 06.03.2012 (2 A 5.10) entschieden, dass der Dienstherr eine umfassende Ermittlungspflicht hinsichtlich anderweitiger Verwendungsmöglichkeiten hat. Denn der Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht der Dienstposten, sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn  ist. Verantwortlich für die Feststellung der Dienstunfähigkeit ist die Behörde, nicht der Amtsarzt. Die Behörde muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen inhaltlich nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden. Das setzt voraus, dass sie fachärztliche Äußerungen, die der Stellungnahme des Amtsarztes zugrunde liegen, zur Kenntnis nimmt und würdigt.

Bei der Frage der anderweitigen Verwendung ist dem Grundsatz "Weiterverwendung vor Versorgung" Rechnung zu tragen. Die Suche nach einem anderen Amt muss diesem Grundsatz in effektiver Weise zur Umsetzung verhelfen. So muss sich die Suche regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn erstrecken; im Einzelfall kann sich insbesondere unter Fürsorgeaspekten eine räumliche Begrenzung ergeben. Außerdem muss sich die Suche nach einer anderweitigen Verwendung auch auf Dienstposten erstrecken, die in absehbarer Zeit neu zu besetzen sind. Wenn hierfür eine andere Laufbahnbefähigung zu erwerben ist, muss die dafür erforderliche Zeit einkalkuliert werden. Die Suchpflicht darf sich nicht auf die Nachfrage beschränken, ob eine andere Behörde im Bereich des Dienstherrn bereit ist, den Beamten zu übernehmen. Vielmehr sind konkrete, ggf. auch dialogische Bemühungen erforderlich, den Beamten anderweitig zu verwenden. Ist bei einer anderen Behörde im Bereich des Dienstherrn ein amtsangemessener Dienstposten vakant, dann ist der Beamte auf diesem Dienstposten zu verwenden. Der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung darf nicht faktisch unter dem Vorbehalt stehen, dass die Behörde, bei der der vakante Dienstposten besteht, der Besetzung zustimmt. Zur Suchpflicht gehört auch eine Nachfrage bei einer anderen Behörde, wenn diese eine Abfrage unbeantwortet lässt. Schließlich ist dann, wenn die Suche nach einer anderweitigen Verwendung nach § 44 Abs. 2 BBG auch unter Beachtung der insoweit zu stellenden Anforderungen erfolglos geblieben ist, vor der Versetzung des Beamten in den Ruhestand zu prüfen, ob dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann und ob er auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden kann.

Bundesverwaltungsgericht - Beschluss vom 05.03.2012 - 2 A 5.10

Weitere Informationen zum Zurruhesetzungsverfahren bei Dienstunfähigkeit finden Sie auf unserer Website:

Dienstunfähigkeit - Zurruhesetzungsverfahren

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

 

Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.

rkb-recht.de
Rechtsanwalt Peter Koch
Hohenzollernstraße 25
30161 Hannover
Tel.: 0511/27 900 182
Fax: 0511/27 900 183
www.rkb-recht.de
koch@rkb-recht.de