Beamtenrecht - Dienstunfähigkeit - Wann darf eine ärztliche Untersuchung verweigert werden?

Staat und Verwaltung
27.09.2015943 Mal gelesen
Eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erfolgt auf der Grundlage einer (amts-)ärztlichen Untersuchung. Der Dienstherr ordnet diese Untersuchung an. Die Anordnung ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt. Es gibt aber Fälle, in denen der Beamte die Untersuchung verweigern darf.

Der Dienstherr muss die Untersuchungsanordnung sorgfältig begründen. In der Praxis erweisen sich die Begründungen nicht selten als fehlerhaft. Das Bundesverwaltungsgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen:

Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen. Die Feststellung, die für die Anordnung sprechenden Gründe "seien nicht aus der Luft gegriffen", reicht für die Rechtmäßigkeit der Aufforderung nicht aus. Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Aufforderung angeben. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Der Beamte muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, "worum es geht".

Eine unzureichende Begründung kann nicht durch das Nachschieben weiterer Gründe geheilt werden. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der Anordnung tatsächliche Umstände vorlagen, die den Schluss auf Zweifel an der Dientsfähigkeit gerechtfertigt hätten. Der Dienstherr muss diese Umstände konkret benennen. Der Dienstherr muss auch Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung vorgeben. Ggf. muss er sich vor Erlass der Anordnung medizinisch beraten lassen.

BVerwG - 30.05.2013 - 2 C 68.11

Zu unterscheiden sind drei Fallgruppen:

1. Die Untersuchungsanordnung ist rechtmäßig und der Beamte verweigert die Untersuchung

Die Verweigerung einer rechtmäßig angeordneten Begutachtung kann zum Nachteil des Beamten ausgelegt werden (Beweisvereitelung). Der Dienstherr darf aus der Weigerung schließen, dass der Beamte dienstunfähig ist. Entsprechend § 444 ZPO kann das die Benutzung eines bestimmten Beweismittels schuldhaft vereitelnde Verhalten einer Partei im Rahmen freier Beweiswürdigung als ein Umstand gewertet werden, der für die Richtigkeit des Vorbringens des Gegners zeugt. Anderenfalls hätte es der Beamte in der Hand, mit der Verweigerung der insoweit zweckmäßigen ärztlichen Untersuchung die Feststellung der Dienstunfähigkeit zu verhindern.

(OVG Nordrhein-Westfalen - 17.06.2010 - 6 A 2903/09 m.w.Nachw.

2. Die Anordnung ist rechtswidrig und der Beamte verweigert die Untersuchung

Eine rechtswidrige Anordnung braucht der Beamte nicht zu befolgen. Die Feststellung, ob die Anordnung im Einzelfall tatsächlich rechtswidrig ist, kann allerdings schwierig sein. Das Risiko einer Fehleinschätzung trägt der Beamte selbst. Hält er die Untersuchungsanordnung irrtümlich für rechtswidrig, können aus seiner Weigerung die o.g. dargestellten für ihn ungünstigen Schlussfolgerungen gezogen werden. Eine Untersuchungsanordnung muss daher immer sorgfältig geprüft werden, bevor sich der Beamte dazu entschließt, aufgrund vorhandener Zweifel die Begutachtung zu verweigern.

3. Die Anordnung ist rechtswidrig, der Beamte stellt sich jedoch der Untersuchung

In diesem Fall kann sich der Beamte nicht nachträglich auf die Rechtswidrigkeit der Anordnung berufen. Ein einmal vorliegendes amtsärztliches Gutachten bleibt auch bei Rechtswidrigkeit der Anordnung verwertbar. Eine gerichtliche Kontrolle der Untersuchungsanordnung erfolgt dann nicht mehr.


Weitere Informationen zum Zurruhesetzungsverfahren bei Dienstunfähigkeit finden Sie auf unserer Website:

Dienstunfähigkeit - Zurruhesetzungsverfahren

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

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