Beamtenrecht: Dauernde Dienstunfähigkeit – Versetzung in den Ruhestand - Ärztliche Begutachtung

Staat und Verwaltung
17.07.20141468 Mal gelesen
Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit kann eine einschneidende Maßnahme sein, insbesondere wenn sie gegen den Willen des Beamten erfolgen soll.

Eine zentrale Maßnahme in diesem Verfahren ist die Anordnung der ärztlichen Begutachtung. Der Beamte ist verpflichtet, an der Begutachtung mitzuwirken. Sowohl für Bundes- als auch Landesbeamte enthalten die beamtenrechtlichen Bestimmungen ausdrückliche Mitwirkungspflichten (§ 44 Abs. 6 BBG, § 43 Abs. 1 Satz 2 NBG).

Verweigerung der Begutachtung

Generell gilt, dass die Verweigerung einer Begutachtung durch den Beamten zu seinem Nachteil ausgelegt werden kann. Die Rechtsprechung wertet ein solches Verhalten als Vereitelung der Benutzung eines bestimmten Beweismittels. Verweigert der Beamte ohne triftigen Grund die Teilnahme an der Begutachtung, darf der Dienstherr daraus auf die Richtigkeit seiner Annahme schließen, dass der Beamte dienstunfähig ist. Voraussetzung ist, dass der Beamte durch sein Verhalten die Feststellung seines Gesundheitszustandes bewusst verhindert hat.

Untersuchungsanordnung muss rechtmäßig sein

Eine Weigerung ist allerdings unschädlich, wenn die Untersuchungsanordnung ihrerseits nicht rechtmäßig ist. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem Urteil vom 18.04.2013 (1 A 1707/11) festgestellt, dass sich die Untersuchungsanordnung auf solche Umstände beziehen muss, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass der betroffene Beamte dienstunfähig sei. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, nach denen die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheint. Die Anordnung muss auch aus sich heraus verständlich sein. Sie muss den konkreten Anlass benennen und konkret begründen, weshalb die behördlichen Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten gerechtfertigt sind. Die Behörde darf insbesondere nicht unterstellen, dass der Beamte schon wisse "worum es gehe". Wenn dem Beamten konkrete Umstände bekannt sind, auf die die Behörde ihre Anordnung stützt, müssen sie zumindest so umschrieben sein, dass der Beamte ohne Weiteres erkennen kann, auf welchen Vorfall oder welches Ereignis die Behörde sich zur Begründung ihrer Anordnung stützt. Eine mangelhafte Begutachtungsanordnung kann nicht nachträglich im Gerichtsverfahren "geheilt werden", indem die Behörde die zum Zeitpunkt der Anordnung aus ihrer Sicht vorliegenden Gründe oder tatsächlichen Umstände nachschiebt.

Folgen der Weigerung bei rechtswidriger Anordnung

Der Beamte ist nicht verpflichtet, eine rechtswidrige Anordnung zu befolgen. Die Anordnung ist allerdings kein Verwaltungsakt, das heißt, sie ist nicht isoliert anfechtbar, weil sie nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Ihrem objektiven Sinngehalt nach zielt sie auf eine organisationsinterne Wirkung ab. Denn sie ist dazu bestimmt, den Beamten nicht als Träger subjektiver Rechte, sondern als Amtswalter und Glied der Verwaltung anzusprechen. Sie ist ein einzelner Schritt in einem gestuften Verfahren, das bei Feststellung der Dienstunfähigkeit mit der Zurruhesetzung endet (BVerwG - 30.05.2013 - 2 C 68.11).

Das Risiko einer Fehleinschätzung trägt der Beamte allerdings selbst: Hält er zu Unrecht die Untersuchungsanordnung für rechtswidrig, können aus seiner Weigerung die o.g. dargestellten für ihn ungünstigen Schlussfolgerungen gezogen werden. Erweist sich die Untersuchungsanordnung allerdings tatsächlich als rechtswidrig und der Beamte verzichtet auch Einwendungen gegen die Anordnung und stellt sich trotz seiner begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer (amts-)ärztlichen Untersuchung, kann er nachträglich im Klageverfahren gegen eine Zurruhesetzungsverfügung nicht mehr die Rechtswidrigkeit der Begutachtungsanordnung rügen. Auch die auf einer fehlerhaften Begutachtungsanordnung beruhenden Feststellungen über seinen Gesundheitszustand sind prinzipiell verwertbar.

Eine Untersuchungsanordnung muss daher immer sorgfältig geprüft werden, bevor sich der Beamte dazu entschließt, aufgrund vorhandener Zweifel die Begutachtung zu verweigern.


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