Beamte können sich bei festgestellter Teildienstfähigkeit darauf berufen, voll dienstunfähig zu sein

Beamte können sich bei festgestellter Teildienstfähigkeit darauf berufen, voll dienstunfähig zu sein
18.08.20131272 Mal gelesen
Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat der Beschwerde einer Beamtin stattgegeben, die gegen die festgestellte Teildienstfähigkeit eingewandt hatte, sie sei voll dienstunfähig (OVG Berlin – Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2013 zum Az.: OVG 4 S 35.13). Das erstinstanzlich zuständige Verwaltungsgericht Berlin hatte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Feststellung der Teildienstfähigkeit abgelehnt.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat der Beschwerde einer Beamtin stattgegeben, die gegen die festgestellte Teildienstfähigkeit eingewandt hatte, sie sei voll dienstunfähig (OVG Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2013 zum Az.: OVG 4 S 35.13). Das erstinstanzlich zuständige Verwaltungsgericht Berlin hatte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Feststellung der Teildienstfähigkeit abgelehnt.

Zum Sachverhalt:

Die Beamtin wurde vom Amtsarzt untersucht. Der Amtsarzt stellte fest, dass die Beamtin ihre Dienstpflichten noch in einem Umfang von 30/40 Wochenstunden der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen könne. Hierauf setzte der Dienstherr die wöchentliche Arbeitszeit auf 30 von 40 Wochenstunden herab und ordnete den Sofortvollzug an.  Damit war die Beamtin nicht einverstanden. Sie argumentierte unter Hinweis auf ein eingeholtes fachärztliches Gutachten, sie sei überhaupt nicht mehr dienstfähig. Da der Dienstherr bereits ein Teil der Besoldung einbehielt beantragte die Beamtin im Eilrechtsschutz, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs wieder herzustellen. Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, es könne dahin gestellt bleiben, ob bei der Beamtin volle Dienstunfähigkeit oder lediglich Teildienstfähigkeit vorliegen würde, denn ein Beamter können sich auf das Vorliegen voller Dienstunfähigkeit in diesem Fall nicht berufen. Zwar sei es richtig, dass der Besoldungsanspruch der Beamtin aufgrund der Teildienstfähigkeit nach § 72a BBesG Bln nur noch anteilig, d.h. in Höhe von 75 % zzgl. eines Zuschlags bestünde. Allerdings könne die Beamtin mit diesem Argument nicht durchdringen, denn es gäbe keinen Anspruch eines Beamten auf Weitergewährung der vollen Bezüge bei dauernder Dienstunfähigkeit. Es sei auch kein Nachteil ersichtlich, denn das Ruhegehalt sei im Ergebnis in jedem Fall niedriger als die Bezüge bei Teildienstfähigkeit.

Entscheidung des OVG Berlin - Brandenburg:

Das Oberverwaltungsgericht Berlin - Brandenburg erteilte der Argumentation des erstinstanzlichen Gerichts eine klare Absage. Es führt aus: "Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann sich die Antragstellerin darauf berufen, dauernd dienstunfähig zu sein. Gegen die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit kann ein Beamter Einwendungen dahingehend erheben, dass er voll dienstunfähig sei. Allein der Umstand, dass der Beamte dauernd dienstunfähig ist, lässt eine Beschwer bzw. das Rechtsschutzbedürfnis für einen Rechtsbehelf nicht entfallen. Denn der Betroffene kann geltend machen, dass ihm, solange seine dauernde Dienstunfähigkeit nicht festgestellt ist und er deswegen noch nicht in den Ruhestand versetzt worden ist, ungekürzte Dienstbezüge zu gewähren seien." (vgl. OVG Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2013 zum Az.: OVG 4 S 35.13).

Fazit:

Mit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin - Brandenburg stehen dem Beamten gegen die Feststellung einer Teildienstfähigkeit zwei Möglichkeiten offen: Entweder wendet er gegen die Feststellung ein, er ist voll dienstfähig, oder aber er argumentiert, dass noch nicht einmal eine begrenzte Dienstfähigkeit vorliegt und daher auch keine eingeschränkte Verwendungsmöglichkeit besteht. In beiden Fällen empfiehlt es sich, frühzeitig mit den behandelnden Fachärzten unter anwaltlichem Beistand eine stringente Verteidigungsstrategie aufzubauen. Mitgeteilt und bearbeitet von Rechtsanwalt Jan General, www.kanzlei-general.de, (Mitglied der Bundesvereinigung Öffentliches Recht, BOER e.V.).