BayVGH (29 BV 08.1023): Angabe von Geräteart und Marke bei Registrierung nach dem ElektroG zwingend

Wirtschaft und Gewerbe
09.12.2008894 Mal gelesen

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Oktober diesen Jahres erneut zu Fragen des Elektrogesetzes [ElektroG] Stellung genommen.
In seiner Entscheidung vom 02.10.2008 - 29 BV 08.1023 stellt er klar, dass sowohl die Angabe der Marke als auch die der Geräteart bei der Registrierung von Geräten bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register [EAR] zwingend im Sinne des § 6 Abs. 2 ElektroG sind.

Begründet hat der BayVGH seine Entscheidung unter anderem damit, dass sich schon aus dem Wortlaut des § 6 Abs.2 S.2 ElektroG zweifelsfrei ergebe, dass bei einer Registrierung zwingend auch die Marke angegeben werden müsse. Mit Entscheidung vom 21.10.2008 - 20 CE 08.2169 hat der BayVGH klargestellt, dass die Angabe "keine Marke" hierfür nicht ausreiche. Zu einer eindeutigen Identifizierung des Herstellers und damit des Entsorgungspflichtigen, seien die Angaben nach § 6 Abs.2 S.2 ElektroG unentbehrlich. Da das Elektrogesetz keine personenbezogene Registrierung des Herstellers vorsehe und die Marke nicht nur informatorisch erfasst werde, bestehe die Registrierungspflicht für jede einzelne Marke.
Genauso verhalte es sich nach Ansicht des BayVGH bei der Angabe der Geräteart. Diese sei zwar in § 6 Abs.2 S.2 ElektroG nicht eigens genannt, doch ergebe sich aus dem Sinn und Zweck dieses Gesetzes, dass die Aufzählung in § 6 Abs.2 S.2 ElektroG nicht abschließend sei. Weder könne der Hersteller ohne Angabe der Geräteart seinen Pflichten zur Rücknahme, Abholung und Bereitstellung nachkommen, noch sei eine Zuordnung zu den Gruppen der kommunalen Sammelstellen möglich. Aus diesem Grund sei es nicht zu beanstanden, wenn die EAR neben der Stammregistrierung zusätzlich für jede neue Marke bzw. jede neue Geräteart eine Einzelregistrierung fordert.
In diesem Zusammenhang merkt der BayVGH an, dass der Vertreiber, wenn er fiktiver Hersteller im Sinne des § 3 Abs.12 ElektroG sei, sämtlichen Herstellerpflichten unterliege. Damit hat das Gericht klargestellt, dass es für ein Umgehen der Herstellerfiktion für einen Vertreiber nicht ausreicht, die Geräte von einem registrierten Hersteller zu beziehen. Es ist vielmehr erforderlich, dass das konkrete Einzelgerät bzw. dessen Marke und/oder Geräteart ordnungsgemäß registriert ist.
Im Übrigen seien nach Auffassung des BayVGH die Garantienachweise und die monatlichen Mengenangaben nach Marken und Geräteangaben aufgeschlüsselt vorzulegen. Hierfür seien die Bezeichnung der Marke und der Geräteart erforderlich, da Garantie und Mengenangaben nur dann ihren Zweck erfüllen würden, wenn sie einen unverwechselbaren Bezug zu den in den Verkehr gebrachten Geräten ergäben.

Eine seitens der Klägerin gerügte Verletzung der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 GG kann der BayVGH nicht erkennen. Der durch die marken- & gerätebezogene Registrierungspflicht zwar gegebene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit sei gerechtfertigt. Das Elektrogesetz beschränke diese in zulässiger und insbesondere verhältnismäßiger Weise im Interesse einer gemeinwohlverträglichen Behandlung und Verwertung von Elektroaltgeräten. Um die Verhältnismäßigkeit zu wahren, dürfe die Registrierung aber bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen nicht ungebührlich langes Zuwarten der EAR verzögert werden.

Anmerkung:

Als Marke ist die Bezeichnung anzugeben, die auf den Elektro- und Elektronikgeräten, die der Hersteller in Verkehr bringt dauerhaft und leserlich angebracht ist, unabhängig davon, ob es sich um eine eingetragene Marke handelt oder nicht, und auch unabhängig davon, ob der Hersteller auch der Markeninhaber ist.
Die Typenbezeichnung des Gerätes oder der Geräteserie will die Stiftung EAR hierbei ebenso wenig anerkennen, wie eine bloße Gerätebeschreibung oder die Registrierungsnummer.
Die Stiftung EAR führt im praktischen Vollzug, zunächst eine "Stammregistrierung" mit Angabe lediglich einer Marke durch. Unter der dort enthaltenen Registrierungsnummer sind für weitere Marken sog. "Ergänzungsregistrierungen" vorzunehmen.


Für Fragen zum Thema Elektrogesetz und allgemein zum Bereich Recht & Technik wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an RAin Ruth Bindner

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