Bausparkassen drängen Bausparer aus nicht zuteilungsreifen Verträgen

Bausparkassen drängen Bausparer aus nicht zuteilungsreifen Verträgen
17.11.2016155 Mal gelesen
Bausparkassen kündigen nunmehr auch hochverzinste Bausparverträge, die noch gar nicht zuteilungsreif sind. Eine Rechtsgrundlage hierfür fehlt in der Regel. Nach Auffassung der ARES Rechtsanwälte überdehnen die Bausparkassen zunehmend ihre Rechte aus den Bausparverträgen, um ihre Ertragslage zu optimieren.

Bausparkassen kündigen nunmehr auch hochverzinste Bausparverträge, die noch gar nicht zuteilungsreif sind. Wiederum sind attraktiv verzinste Altverträge betroffen, bei der der Bausparer die Regelbesparung ausgesetzt hat.  Hingegen sind die Verträge noch gar nicht zuteilungsreif. Für die Kündigung berufen sich die Bausparkassen deshalb darauf, dass der Bausparer im Fall einer  künftigen Zuteilung kein Bauspardarlehen mehr beanspruchen könne. In der Vergangenheit nicht gezahlte Sparbeiträge würden den künftigen Darlehensanspruch entfallen lassen. Nach Einschätzung der ARES Rechtsanwälte handelt es sich hierbei um einen unzulässigen Kunstgriff der Bausparkassen.

Grundsätzlich darf eine Bausparkasse nicht zugeteilte Bausparverträge nur kündigen, wenn der Zweck des Bausparvertrages, ein Bauspardarlehen zu erlangen, entfallen ist (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v.  14.10.2011, Aktz. 9 U 151/11). Die Bausparkassen erklären nunmehr den Anspruch des Bausparers auf das Bauspardarlehen einfach selbst als entfallen. Hierfür wird behauptet, der Anspruch auf das Bauspardarlehen sei im Fall einer künftigen Zuteilung vollständig durch unterbliebene Sparbeiträge erloschen. Hingegen ist die Bausparkasse laut Vertrag nur berechtigt, den Anspruch auf das Bauspardarlehen zu kürzen, wenn der Bausparvertrag zuteilungsreif ist und der Bausparer vorher zur weiteren Besparung aufgefordert wurde (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urt. v. 30.03.2016, Aktz. 9 U 171/15). Die fehlenden Voraussetzungen kreiert sich die Bausparkasse selbst:  Zur weiteren Besparung der Altverträge aufzufordern, lässt die Bausparkasse unter den Tisch fallen. Für die Zuteilungsreife verweist die Bausparkasse auf die Zukunft, nimmt die künftigen Rechtsfolgen hieraus aber bereits jetzt für sich in Anspruch.

Dieser Vorgehensweise haben Gerichte (u. a. OLG Stuttgart, AG Ludwigsburg) bereits als unzulässig zurückgewiesen. Mithin sollten Bausparer sich gegen solche Kündigungen zur Wehr setzen und vorsorglich die Regelbesparung wieder aufnehmen. Nach Auffassung der ARES Rechtsanwälte überdehnen die Bausparkassen zunehmend ihre Rechte aus den Bausparverträgen, um ihre Ertragslage zu optimieren. Bereits die Kündigungswelle von zuteilungsreifen Bausparverträgen nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist rechtlich umstritten. Hierzu wird der BGH aller Voraussicht nach im kommenden Jahr eine abschließende Entscheidung fällen.