Bausparer können sich nach BGH-Urteil Darlehensgebühren zurückholen

Wirtschaft und Gewerbe
19.11.2016222 Mal gelesen
Bausparer können sich nach BGH-Urteil Darlehensgebühren zurückholen

Von einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs können zahlreiche Bausparer profitieren und sich bereits gezahlte Darlehensgebühren zurückholen. Mit Urteil vom 8. November hat der BGH entschieden, dass vorformulierte Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) über die Erhebung einer Darlehensgebühr unwirksam sind (Az.: XI ZR 552/15).

 

Ein Verbraucherschutzverband hatte die Klage gegen die Erhebung einer solchen pauschalen Gebühr bis nach Karlsruhe getragen. Konkret hatte die Bausparkasse in diesem Fall mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine Gebühr in Höhe von zwei Prozent verlangt. Die ABB enthielten eine entsprechende Klausel. Durch diese vorformulierte Bestimmung werde der Verbraucher entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, so die Kläger.

 

Bei den Karlsruher Richtern stießen sie mit der Klage auf offene Ohren. Sie stellten fest, dass die Bestimmung eine Preisnebenabrede sei und damit der inhaltlichen Kontrolle unterliege. Es sei nicht ersichtlich, dass der Bausparer für die Darlehensgebühr irgendeine Gegenleistung erhalte. Vielmehr würden Verwaltungskosten auf den Bausparer abgewälzt. Solche innerbetrieblichen Leistungen seien aber nicht vom Kunden zu tragen, da die Bausparkasse diese Leistungen überwiegend im eigenen Interesse erbringe. Im Ergebnis werde der Bausparer durch derartige Klauseln unangemessen benachteiligt. Daher seien sie unwirksam, so der BGH.

 

Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Der BGH bleibt mit diesem Urteil seiner verbraucherfreundlichen Rechtsprechung in Sachen Darlehensgebühren treu. Schon im Mai 2014 hatte er entschieden, dass vorformulierte Klauseln zu Kreditbearbeitungsgebühren unwirksam seien. Für die betroffenen Bausparer bedeutet dies, dass sie nun gute Chancen haben, sich die bereits gezahlten Darlehensgebühren zurückerstatten zu lassen.

 

Der BGH hat in seinem Urteil allerdings keine Angaben zur Verjährung der Ansprüche gemacht. Bei der kürzeren dreijährigen Verjährungsfrist müssten Rückzahlungsansprüche von Darlehensgebühren aus dem Jahr 2013 bis zum 31. Dezember 2016 geltend gemacht werden. Es ist aber davon auszugehen, dass die maximale zehnjährige Verjährungsfrist anzusetzen ist, da es zuvor keine gesicherte Rechtsprechung zu dem Thema gab. Dann können auch noch länger zurückliegende Ansprüche geltend gemacht werden. Um nicht das Risiko einzugehen, dass die Forderungen verjähren, sollten Bausparer zeitnah handeln und bis zum 31. Dezember 2016 noch verjährungshemmende Maßnahmen einlegen.