Baurecht: Schadensabrechnung mit oder ohne Umsatzsteuer?
Der Gesetzgeber hat seit 1.8.2002 die Schadensersatzpflicht in Fällen der Sachbeschädigung eingeschränkt. Verlangt werden kann nur der Nettoschaden und die Umsatzsteuer nur für den Fall, daß ein Schaden auch repariert worden ist. Gemeint waren damit KFZ-Schäden. Es stellte sich daher für das Oberlandesgericht die Frage, ob die Vorschrift auch in Bauschadensfällen anwendbar ist. Das hat das Oberlandesgericht verneint. Die Rechtsfrage ist aber nach wie vor umstritten (a. Auffassung ist der 9. Senat des OLG München, IBR 2009, 23). Hingegen hat das OLG Düsseldorf sich mittlerweile der Rechtsprechung des 28. Senates des Münchener OLG angeschlossen.
Die Begründung des 28. Senates ist richtig. Wenn ein Schaden entsteht, weil der Architekt seine Überwachungspflicht verletzt hat, ist das keine Sachbeschädigung, sondern eine Vertragsverletzung. Die Einschränkung der Schadensersatzpflicht auf den Nettoschaden ist daher nicht anwendbar. Der Bauherr kann also zunächst den Schadensersatz brutto einklagen und muss nicht zunächst reparieren, um erst später die Umsatzsteuer verlangen zu können.




