Baurecht: Schadensabrechnung mit oder ohne Umsatzsteuer?

Fachartikel aus dem Bereich Schadensersatz und Haftpflicht - 10.05.2010 - 1.109 mal gelesen.
Anmerkung zum Urteil des OLG München, Urteil vom 28.10.2008, 28 U 3754/08 s.a. Bräuer in ibr-online sowie IBR 2009, 267 "Schadensersatz wegen Planungs- und Überwachungsfehler: mit oder ohne Umatzsteuer" Der Bauherr kann vom Architekten Schadensersatz mit Umsatzsteuer auch dann verlangen, wenn er den Schaden noch nicht repariert hat. Hintergrund war folgender Fall: die Betonwände eines Kellers (weiße Wanne) waren gerissen. Es drang Wasser ein. Der Schaden für die Sanierung und die Nachrüstung eines Dränsystems beliefen sich auf rund 110.000 € brutto nach Auffassung des Sachverständigen. Die Versicherung des Architekten argumentierte, solange der Schaden nicht repariert sei, könne der Bauherr die Umsatzsteuer auf die Mängelbeseitigungskosten nicht ersetzt verlangen.

Der Gesetzgeber hat seit 1.8.2002 die Schadensersatzpflicht in Fällen der Sachbeschädigung eingeschränkt. Verlangt werden kann nur der Nettoschaden und die Umsatzsteuer nur für den Fall, daß ein Schaden auch repariert worden ist. Gemeint waren damit KFZ-Schäden. Es stellte sich daher für das Oberlandesgericht die Frage, ob die Vorschrift auch in Bauschadensfällen anwendbar ist. Das hat das Oberlandesgericht verneint. Die Rechtsfrage ist aber nach wie vor umstritten (a. Auffassung ist der 9. Senat des OLG München, IBR 2009, 23). Hingegen hat das OLG Düsseldorf sich mittlerweile der Rechtsprechung des 28. Senates des Münchener OLG angeschlossen.

Die Begründung des 28. Senates ist richtig. Wenn ein Schaden entsteht, weil der Architekt seine Überwachungspflicht verletzt hat, ist das keine Sachbeschädigung, sondern eine Vertragsverletzung. Die Einschränkung der Schadensersatzpflicht auf den Nettoschaden ist daher nicht anwendbar. Der Bauherr kann also zunächst den Schadensersatz brutto einklagen und muss nicht zunächst reparieren, um erst später die Umsatzsteuer verlangen zu können.

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