Baum gefällt, Schadenersatzberechnung nach "Methode Koch"

Baum gefällt, Schadenersatzberechnung nach "Methode Koch"
30.06.20147867 Mal gelesen
Anwendung der "Methode Koch" zur Berechnung des Schadens eines Grundstückseigentümers wegen rechtswidriger Fällung eines Baumes durch den Grundstücksnachbarn von OLG Frankfurt bestätigt.

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Zivilsenat in Darmstadt, bestätigte mit Beschluss vom 27. März 2014 (Az. 13 U 2/12) die Anwendung der "Methode Koch" zur Ermittlung und Bemessung des Schadens bei Zerstörung oder Beschädigung eines Baumes. Der Wertverlust wird bei dieser Berechnung dadurch bestimmt, dass die ... erforderlichen Anschaffungs-, Pflanzungs- und Pflegekosten sowie das Anwachsrisiko berechnet und kapitalisiert werden.

Im entschiedenen Fall hatte ein Grundstückseigentümer eine auf dem Nachbargrundstück an der Grenze stehende stattliche Birke gefällt, weil diese seiner Auffassung nach durch einen Sturm vorgeschädigt war und er sein Haus in Gefahr sah. Die Eigentümerin des Nachbargrundstücks und damit auch der Birke hingegen meinte, der Nachbar habe mutwillig zwei hoch gewachsene Birken gefällt und verlangt von ihm Schadensersatz in Höhe von knapp 40.000 €.

Die Anwältin der Klägerin trug allerdings weder in erster noch in zweiter Instanz greifbare Anhaltspunkte vor, die es dem Gericht ermöglicht hätten, eine Wertermittlung durch Schätzung anhand der "Methode Koch" vorzunehmen, sie legte lediglich zwei Kostenvoranschläge einer Baumschule vor, wonach das Anpflanzen zweier vergleichbarer Bäume knapp 40.000 € kosten würde.

Sie habe, so das OLG, in beiden Instanzen keine Tatsachen vorgetragen, nach denen die voraussichtlichen Kosten für den Erwerb und das Anpflanzen neuer Bäume anstelle der zerstörten Bäumen auch nur ansatzweise hätte berechnet werden können. Sie habe auch nichts zu den Gesichtspunkten der voraussichtlichen Pflegekosten, dem Anwachsrisiko und der weiteren wertbeeinflussenden Umstände vorgetragen.

Der Beklagte hatte Glück. Weil die Klägerin ihren Anspruch nicht schlüssig darlegen konnte, musste er der Eigentümerin der Birke(n) keinen Schadenersatz zahlen. Doch Vorsicht: Wer des Nachbarn Bäume fällt muss mit ordentlichen Entschädigungsforderungen rechnen. Höhere vierstellige Beträge können für das Fällen eines größeren Laubbaumes durchaus angemessen sein. Weiterhin droht Ungemach durch die Staatsanwaltschaft, da die Beeinträchtigung des Eigentums eines anderen durchaus strafrechtliche Ermittlungen nach sich ziehen kann (Sachbeschädigung gem. § 303 StPO).